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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Matomo (self hosted)
Dies ist eine selbst gehostete Webanalyseplattform.
Verarbeitungsunternehmen
Stadt Bad Tölz
Datenverarbeitungszwecke
 

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Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung
Deutschland
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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Stadt Bad Tölz Datenschutzbeauftragter Am Schloßplatz 1 83646 Bad Tölz datenschutz@bad-toelz.de

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Leistungen A-Z

Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Beantragung der Änderung der Halterdaten

Wenn sich Ihre Adresse ändert oder Ihr Name müssen Sie die Änderung der Halterdaten in Ihren Zulassungsdokumenten beantragen.

Änderungen der Halterangaben wie z. B. Namensänderung durch Heirat oder Scheidung und Adressänderungen, müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.

Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet. Soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.

Die Änderungen werden sowohl in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil I ein entsprechender Aufkleber angebracht. Es erfolgt keine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Bei einem Umzug in einen neuen Zulassungsbezirk beachten Sie bitte die Informationen unter "Verwandte Themen" unter "Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung".

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und der Kredit- oder Leasinggeber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zur Sicherung einbehalten hat und die Vorlage erforderlich ist, wenden Sie sich an diesen, damit er das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung herausgibt.

Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei der für Sie zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) erfolgen.

Den Antrag auf Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise im Fahrzeugschein müssen Sie persönlich stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Das Dokument wird direkt bei der Vorlage von der zuständigen Zulassungsbehörde geändert. Ein Antragsformular ist in der Regel nicht auszufüllen.

Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das zuständige Hauptzollamt weiter.

Die Änderung der Halterdaten wird von den Zulassungsbehörden auch als Onlinedienst angeboten.

Fahrzeugzulassung - Auto online zulassen, abmelden oder umschreiben - BayernPortal

Die Änderung der Halterdaten ist unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

nach Verwaltungsaufwand: ab 11,70 EUR

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)