Folgende Luftfahrzeuge bedürfen zur Inbetriebnahme einer Verkehrszulassung:
- Flugzeuge,
- Drehflügler,
- Luftschiffe,
- Motorsegler,
- Segelflugzeuge,
- bemannte Ballone,
- Luftsportgeräte,
- Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm und
- sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung des Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.
Luftfahrtgeräte nach § 1 Absatz 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.
Um eine Verkehrszulassung erhalten zu können, darf das Luftfahrzeug, für das eine Verkehrszulassung beantragt werden soll, nicht in einem anderen ausländischen staatlichen Luftfahrzeugregister eingetragen sein.
Sie können einen Antrag auf Verkehrszulassung als Eigentümerin oder Eigentümer beantragen. Eine Verkehrszulassung kann Ihnen dann ausgestellt werden, wenn sie
- als Eigentümerin oder Eigentümer eine natürliche Person mit deutscher Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats sind oder
- Sie die Staatsbürgerschaft eines Staates haben, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet.
- Eigentümerin oder Eigentümer können auch juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein, bei denen der überwiegende Teil des Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind.
- Staatsangehörige aus EU-Mitgliedstaaten werden den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
- Eigentümerin oder Eigentümer können auch natürliche oder juristische Personen aus einem Drittstaat sein, soweit ein Halterschaftsvertrag mit einer Staatsbürgerin oder einem einem Staatsbürger oder einer juristischen Person der EU für mindestens 6 Monate vorliegt.
Sie können den Antrag auch als Vertretung für die Eigentümerin oder den Eigentümer stellen.
Beachten Sie, dass folgende Voraussetzungen für Halterinnen und Halter gelten:
- Natürliche Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats oder natürliche Personen aus einem Staat, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet.
- Juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland, bei denen der überwiegende Teil des Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind.
Sie können den Antrag auch als Vertretung für die Halterin oder den Halter stellen.
Um eine Verkehrszulassung beantragen zu können, ist es notwendig, dass das betreffende Luftfahrzeug bereits über ein Kennzeichen verfügt.
Sie können eine Verkehrszulassung dann beantragen, wenn Sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, die für die Verkehrszulassung von Relevanz sind.