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Sitzungssaal des Rathauses Stadt Bad Tölz
Symbolfoto Heiraten in Bad Tölz
Symbolbild Stadtverwaltung

Leistungen A-Z

Für Hinweise zum Mietspiegel (bitte auf das Plus Zeichen klicken)

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Wohnberechtigungsscheine erhalten Sie im Landratsamt: Die notwendigen Unterlagen für die Antragstellung auf Wohnberechtigung erhalten Sie in unserem Einwohnermeldeamt. Der Antrag ist beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen abzugeben. Fragen zum Thema Wohnberechtigung, zum Beispiel Einkommensgrenzen und Berechnung, beantwortet Ihnen die Wohnberechtigungsstelle im Landratsamt.

Ihre Ansprechpartner:
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Wohnberechtigungsstelle
Telefon: 08041 / 505 - 0

Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung, Beantragung bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer

Menschen mit Behinderungen oder ihre Vertreter können bei der zuständigen Kammer besondere Ausbildungsregelungen für sich beantragen.

Auch Menschen mit Behinderungen sollen nach Möglichkeit in „regulären“ anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

Wenn für Sie oder ein von Ihnen betreuter Mensch mit Behinderung, wegen der Art und Schwere der Behinderung für eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommen, trifft die zuständige Stelle (beispielsweise die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer) auf Antrag besondere Ausbildungsregelungen.

Wenn bereits solche Regelungen für den gewünschten Beruf in Ihrer Region getroffen wurden, müssen Sie keinen Antrag stellen.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat für einige Berufe bereits Empfehlungen für sogenannte Fachpraktiker-Berufe getroffen, diese müssen allerdings auch in Ihrer Region anerkannt sein. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab bei der für Ihre Region und den gewünschten Beruf zuständigen Stelle, ob es so eine Regelung schon gibt. Zuständige Stellen sind je nach Beruf beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerks- oder Landwirtschaftskammern.

Das Verfahren für neue Regelungen setzt die Beteiligung verschiedener Gremien und Einrichtungen – auch außerhalb der Kammer - voraus und benötigt daher längere Zeit, in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten. Von der Antragstellung, der Vervollständigung der benötigten Informationen und Unterlagen, der Klärung von Details, der Eignungsfeststellung an der Ausbildungsstelle, der Diskussion und Beschlussfassung im Berufsbildungsausschuss der Kammer, der Genehmigung durch das zuständige Landesministerium und die anschließende Veröffentlichung sind nach den gesetzlichen Vorgaben eine Vielzahl an Stationen zu absolvieren.

  • Sie müssen eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachweisen
  • Weitere Voraussetzungen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen.

Vor Antragstellung sollten Sie sich von einem Ausbildungsberater in Ihrer Kammer beraten lassen, ob eine reguläre Berufsausbildung möglich ist oder ob es bereits eine passende Ausbildungsregelung in Ihrer Region gibt.

  • Besteht noch keine solche Regelung und ist auch keine reguläre Ausbildung möglich, müssen Sie einen geeigneten Ausbildungsbetrieb finden und eine Berufsschule, die den schulischen Teil der Ausbildung übernehmen kann. Ihre Kammer unterstützt Sie möglicherweise hierbei.
  • Möglicherweise sind weitere Details mit der Kammer zu klären.
  • Die Kammer entscheidet anschließend, ob der Berufsbildungsausschuss sich mit Ihrem Antrag befassen muss oder er direkt bearbeitet werden kann.
  • Ist ein Beschluss durch den Berufsbildungsausschuss der Kammer notwendig, wird Ihr Antrag dem Ausschuss bei der nächstmöglichen Sitzung vorgelegt. In der Regel tagt der ehrenamtliche Berufsbildungsausschuss drei- bis viermal pro Jahr.
  • Der Berufsbildungsausschuss berät in der Regel zunächst über den Antrag und holt möglicherweise weitere Informationen dazu ein. Der Beschluss über eine neue Ausbildungsregelung erfolgt entweder in der nächsten Sitzung oder direkt noch in der ersten Sitzung.
  • Anschließend wird die neue Ausbildungsregelung an das zuständige Landesministerium weitergeleitet, das die Regelung noch genehmigen muss. Dies kann mehrere Wochen oder gar Monate in Anspruch nehmen. 
  • Liegt die Genehmigung des zuständige Landesministeriums vor, so kann die Regelung veröffentlicht werden. Ist kein bestimmter, späterer Termin festgelegt, ist die Regelung mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtsgültig.

  • Nach Vorgabe der zuständigen Stelle

  • Je nach zuständiger Stelle können Kosten anfallen. Genaueres erfahren Sie dort.

Das Verfahren dauert in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten.

The procedure can only be carried out in German.

Deutsche Industrie- und Handelskammer (siehe BayernPortal)