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Sitzungssaal des Rathauses Stadt Bad Tölz
Symbolfoto Heiraten in Bad Tölz
Symbolbild Stadtverwaltung

Leistungen A-Z

Für Hinweise zum Mietspiegel (bitte auf das Plus Zeichen klicken)

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz – auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen – nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Wohnberechtigungsscheine erhalten Sie im Landratsamt: Die notwendigen Unterlagen für die Antragstellung auf Wohnberechtigung erhalten Sie in unserem Einwohnermeldeamt. Der Antrag ist beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen abzugeben. Fragen zum Thema Wohnberechtigung, zum Beispiel Einkommensgrenzen und Berechnung, beantwortet Ihnen die Wohnberechtigungsstelle im Landratsamt.

Ihre Ansprechpartner:
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Wohnberechtigungsstelle
Telefon: 08041 / 505 - 0

Kommunale Wärmeplanung, Übermittlung von Anzeigen, Anträgen und Daten von Betreibern von Wärmenetzen

Wärmenetzbetreiber müssen Anzeigen, Anträge und Daten im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung an das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht übermitteln.

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) verpflichtet Betreiber zur schrittweisen Dekarbonisierung ihrer Netze. Bestandsnetze müssen ab 1. Januar 2030 mindestens 30 % und ab 1. Januar 2040 müssen alle Wärmenetze mindestens 80 % der jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus liefern. Das Endziel ist vollständige Versorgung aus diesen Quellen bis spätestens 31. Dezember 2044.

Für neue Wärmenetze gilt, dass ab dem 1. März 2025 ein Mindestanteil von 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme in die Wärmenetze gespeist werden muss. Bei neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Biomasseanteil zudem seit dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 % und ab den 1. Januar 2045 auf maximal 15 % begrenzt.

In Einzelfällen sind Fristverlängerungen möglich (bis längstens 31. Dezember 2034 bzw. 31. Dezember 2044), etwa bei unbilliger Härte oder für komplexe Maßnahmen. Fristverlängerungen aufgrund der Komplexität der Dekarbonisierungsmaßnahme müssen bis 31. Dezember 2026 angezeigt und bis 31. Dezember 2027 baulich begonnen werden.

Zudem sind Betreiber, deren Wärmenetze noch nicht vollständig dekarbonisiert sind, verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau‑ und -dekarbonisierungsfahrplan (Anlage 3) zu erstellen, der mindestens alle fünf Jahre zu prüfen und zu aktualisieren ist. Ausnahmen gelten für bestimmte BEW‑geförderte Transformationspläne, sehr kurze Netze oder teilweise vereinfachte Anforderungen für kleine Netze. Vertrauliche Informationen sowie Datenschutz oder verteidigungsrelevante Daten können eingeschränkt oder nur mit Zustimmung veröffentlicht werden.

Die Daten für neue Wärmenetze und Fahrpläne, sowie Anträge auf Fristverlängerung und Anzeigen komplexer Maßnahmen müssen an das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht übermittelt werden.

Betreiber eines Netzes, das kein Wärmenetz im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes darstellt, können dies dem Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht mitteilen.

Eine leitungsgebundene Wärmeversorgung gilt als Wärmenetz, wenn sie

  • mehr als 16 Gebäude oder
  • mehr als 100 Wohneinheiten

versorgt.

Über das Online-Verfahren "Bayern Wärme Portal" können Wärmenetzbetreiber ihre Anzeige‑, Nachweis‑ und Mitteilungspflichten nach dem Wärmeplanungsgesetz vollständig digital erfüllen.

Im Portal können insbesondere eingereicht werden:

  • Anzeigen und Mitteilungen zu bestehenden und neuen Wärmenetzen
  • Anträge auf Fristverlängerung und Anzeigen komplexer Maßnahmen nach § 29 WPG
  • Mitteilungen zu neuen Wärmenetzen nach § 30 WPG
  • Wärmenetzausbau‑ und ‑dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 WPG

Es sind folgende Fristen zu beachten: 

  • Dekarbonisierung der Wärmenetze (§ 29 WPG): Anzeige einer komplexen Maßnahme aufgrund von Planungs- und Genehmigungsverfahren gemäß § 29 Abs. 3 WPG muss bis 31. Dezember 2026 und baulicher Beginn bis 31. Dezember 2027 erfolgen.
  • Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan (§ 32 WPG): Pflicht zur Erstellung eines Wärmenetzausbau- und –dekarbonisierungsfahrplans nach Anlage 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für alle Wärmenetze, die noch nicht vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.

Es fallen Kosten im Rahmen der Fristverlängerung gemäß § 29 Abs. 2 WPG an. Die Kosten bewegen sich in der Rahmengebühr von 5 bis 25.000 EUR.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Anzahl der eingehenden Anträge.

Es sind folgende Umsetzungsfristen zu beachten:

  • Dekarbonisierung der Wärmenetze (§ 29 WPG)
    • mindestens 30 % erneuerbare Energien/ Abwärme ab 1. Januar 2030 für bestehende Wärmenetze
    • mindestens 80 % erneuerbare Energien/ Abwärme ab 1. Januar 2040 für alle Wärmenetze
  • Neue Wärmenetze (§ 30 WPG)
    • mindestens 65 % erneuerbare Energien/ Abwärme ab 1. März 2025 für neue Wärmenetze
    • Biomassebegrenzung bei neuen Netzen > 50 km: max. 25 % ab 1. Januar 2024 (gilt für bestimmte Fälle)
  • Vollständigen Klimaneutralität (§ 31 WPG)
    • 100 % Erneuerbare Energien/ Abwärme bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 (§ 31 WPG) für alle Wärmenetze
    • Biomassebegrenzung für alle Wärmenetze > 50 km: max. 15 % zum 1. Januar 2024 (gilt für bestimmte Fälle)

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal)