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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Chemikalien, Beantragung der Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde

Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ChemOzonSchichtV erfolgt auf Bescheid durch das Bayerische Landesamt für Umwelt nach Prüfung des Antrages mit den eingereichten Unterlagen.

Die erforderliche Sachkunde von Personen, die bestimmte Arbeiten – wie z. B. die Rückgewinnung oder die Rücknahme von ozonschichtschädigenden Kältemitteln oder die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen - durchführen, wird unter anderem durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nachgewiesen. Diese Fortbildungsveranstaltung muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Wenn Sie eine so genannte Sachkundefortbildung anerkennen lassen möchten, dann müssen Sie dazu bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Lehrgänge mit Hauptsitz des Fortbildungsträgers in Bayern können beim Bayerischen Landesamt für Umwelt beantragt werden.

Der Antrag ist formlos und schriftlich zu stellen. Der Veranstaltungsort und -zeitpunkt sind zu nennen. Die beizulegenden Unterlagen finden Sie unter "Erforderliche Unterlagen".

Die anzuerkennende Fortbildungsveranstaltung muss die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dazu gehören Kenntnisse über

  • Anlagetechnik,
  • die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie
  • die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Zubereitungen/Gemische und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren vermittelt werden.
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fortbildungsveranstaltungen gegeben sind, erfolgt nach den von der Ländergemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) erarbeiteten "Grundsätzen für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Abs. 2 Ziff. 1 ChemOzonSchichtV".

Nach Bayerischem Kostengesetz liegen die Kosten derzeit bei 200 €.

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)