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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Biomasseheizwerk, Beantragung einer Förderung

Mit dem Förderprogramm BioKlima unterstützt Bayern Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke.

Zweck

Durch die Errichtung von Biomasseheizwerken soll ein Beitrag zur Umsetzung des Bayerischen Energieprogramms, des Bayerischen Aktionsprogramms Energie und zum Klimaschutz geleistet werden. Mit den geförderten Projekten sollen jährlich mindestens 5.000 Tonnen Kohlendioxid eingespart werden.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse nach Maßgabe der unten genannten Richtlinien.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern), die die Investition tätigen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähige Kosten für Errichtung eines Biomasseheizwerkes:

  • Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrkosten gegenüber einer Anlage, die mit fossilen Energien betrieben wird.  
  • Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen sein:
    • Biomassespezifische Anlagenteile (biomassespezifische Mehrkosten für Biomassekessel, Filteranlage, Wärmespeicher, Abgaswärmetauscher etc.)
    • Hydraulik (biomassespezifische Mehrkosten)
    • bauliche Anlagen und Erschließung (biomassespezifische Mehrkosten)
    • Planungskosten(anteilig für biomassespezifische Mehrkosten)

Art und Höhe

  • Grundförderung Biomasseheizwerk: Die Zuwendung beträgt zwischen 30 Prozent und 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Investitionsmehrkosten Biomasseheizwerk gegenüber einer leistungsgleichen Wärmeerzeugungsanlage, die mit fossilen Energien betrieben wird.) Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung.
  • Biomasseheizsysteme mit Abgaswärmetauscher (Economiser) oder Abgaskondensationsanlage erhalten zusätzlich zur Grundförderung eine Förderung in Höhe von fünf Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
  • Biomasseheizsysteme mit Nutzung von neuinstallierter solarer Wärme erhalten ab einer solaren Deckung von zehn Prozent bzw. 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung eine Förderung in Höhe von fünf Prozent bzw. zehn Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Wesentliche Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag). Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
  • Ein Wärmespeicher ("Pufferspeicher") mit einem Mindestspeichervolumen von 30 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung ist grundsätzlich zu installieren.
  • Der prognostizierte Jahresenergiebedarf und der Anteil des/r Biomassekessel(s) an der Jahreswärmeerzeugung muss plausibel nachgewiesen werden (z. B. durch ein Ingenieurbüro oder durch eine Energieberatung).
  • Bei der Antragstellung sind für 100 Prozent des prognostizierten Energieverkaufs (bezogen auf den im Rahmen dieses Projekts beabsichtigten Endausbau) Wärmelieferverträge oder -vorverträge vorzulegen.
  • Die geförderte Anlage muss innerhalb Bayerns errichtet werden und muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden (Zweckbindung).

 

 

  • Vor Antragstellung ist grundsätzlich eine Projektbesprechung mit dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) erforderlich.
  • Die Antragsunterlagen können im Internet heruntergeladen werden (siehe “Weiterführende Links“).
  • Die Anträge sind beim TFZ einzureichen, das auch zuständig für die Bewilligung ist.
  • Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

keine

keine

Nach Vorlage eines vollständigen Förderantrags ist mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von vier bis sechs Wochen bis zur Bewilligung zu rechnen.

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)