Zweck
Es soll bezahlbarer Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht mit passendem Wohnraum versorgen können, geschaffen werden. Dabei sollen auch anerkannte Flüchtlinge angemessen berücksichtigt werden.
Gegenstand
Gefördert werden
- das Schaffen von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, einschließlich solcher, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden,
- die Modernisierung bestehenden Mietwohnraums,
- der Erwerb von leerstehenden Gebäuden zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 oder der Ersterwerb von Wohngebäuden sowie
- vorbereitende planerische Maßnahmen (dazu gehören insbesondere Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe).
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind alle bayerischen Gemeinden. Die Gemeinden müssen Eigentümer der geförderten Wohngebäude bleiben, können aber zur Umsetzung der Maßnahmen Dritte wie beispielsweise kommunale oder kirchliche Wohnungsunternehmen beauftragen (soweit erforderlich unter Beachtung des Vergaberechts). Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte, etwa an kommunale Wohnungsbauunternehmen, ist nicht möglich. Die Gemeinden können auch Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit umsetzen.
Zuwendungsfähige Kosten
Die zuwendungsfähigen Kosten sind abhängig von der Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 sind die Gesamtkosten der Maßnahme gemäß §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zuwendungsfähig, dazu gehören die Kosten des Baugrundstücks, die Bau- und die Baunebenkosten.
Bei Maßnahmen nach Nr. 2 können auch die Kosten notwendiger Instandsetzungen gefördert werden. Grundstück und Gebäuderestwert sind bei bereits im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gebäuden nicht zuwendungsfähig.
Bei Maßnahmen nach Nr. 4 sind die notwendigen Kosten und Honorare zuwendungsfähig.
Art und Höhe
Die Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 erfolgt als Projektförderung der Gesamtmaßnahme im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten und ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Bei Gebäudeänderungen und Erweiterungen um bis zu 100 % der bestehenden oberirdischen Bruttogrundfläche sowie Modernisierungen kann der Zuschuss auf bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erhöht werden. Der Zuschuss kann auch ohne das Darlehen beantragt werden.
Soweit mindestens 60% der geförderten Wohneinheiten für Berufsangehörige der Daseinsfürsorge oder zur Gewinnung solcher Berufsangehöriger bestimmt sind, kann der Zuschuss um bis zu 5 Prozent erhöht werden.