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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Private weiterführende Schulen, Beantragung eines Versorgungszuschusses

Schulträger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für ihre Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss.

Gegenstand und Zuwendungsempfänger

Schulträger privater staatlich anerkannter und staatlich genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für ihre Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss.

Art und Höhe

Die wesentlichen Berechnungsgrundlagen sind die Schülerzahl am 1. Oktober, sich daraus errechnende Lehrerwochenstunden und die Jahresbezüge einer vergleichbaren, durchschnittlichen staatlichen Lehrkraft.

Der Versorgungszuschuss ist bei Abendgymnasien und Abendrealschulen der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen des Schulträgers im Vorjahr begrenzt, daher wird unter Umständen nicht der errechnete volle Versorgungszuschuss gewährt.

Darüber hinaus existieren beim Versorgungszuschuss noch die Übergangsregelungen des Art. 57a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) für Schulträger, die nach Art. 40 BaySchFG in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren.

Unter anderem:

  • Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (der Nachweis ist durch Bescheinigung des Finanzamtes zu erbringen). Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.
  • Staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 BaySchFG zu erfüllen.
    Dies sind u.a., dass
    • die Schule voll ausgebaut ist,
    • die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt,
    • keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen,
    • die Schule zum 01.08. eines Jahres (Bezuschussungsbeginn) mindestens 4 Schuljahre betrieben wurde und
    • der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist.

Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der Regel mit einer Abschlagszahlung zum 15. Februar auf Basis der Vorjahresbezuschussung und einer Schlusszahlung inkl. Abrechnung zum 15. November des jeweiligen Jahres.

Die Schulträger erhalten am Anfang des Jahres die Antragsunterlagen vom Staatsministerium übersandt und reichen diese bis zum 31. Mai des Jahres mit den notwendigen Nachweisen schriftlich ein.

Für die jährliche Bezuschussung ist die Einreichung der Anträge bis zum 31. Mai des Jahres erforderlich.

keine

Der Antrag wird im aktuellen Zuschussjahr (Haushaltsjahr) bearbeitet. Die Zuschüsse werden ebenfalls im gleichen Jahr gewährt.

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)