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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Digitales Rathaus, Beantragung einer Förderung für die Bereitstellung von Online-Diensten

Mit dem Förderprogramm "Digitales Rathaus" unterstützt der Freistaat Bayern die Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden sowie Gemeindeverbände im Freistaat Bayern beim Ausbau ihrer Angebote an Online-Diensten.

Zweck

Zweck der Förderung ist die Vergrößerung des Angebots an Verwaltungsleistungen, die bayerische Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden sowie Gemeindeverbände als Online-Dienste anbieten. Online-Dienste sind digitale Verwaltungsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Onlinezugangsgesetzes (OZG), elektronische Behördendienste im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) sowie Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayEGovG.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung sind Beschaffungsmaßnahmen zur erstmaligen Bereitstellung von bisher nicht angebotenen Online-Diensten mit oder ohne Fachverfahren einschließlich Anbindung der Online-Dienste an das BayernPortal.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden sowie Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die die Kosten für die Anschaffung und Einrichtung von Software zur erstmaligen Bereitstellung von Online-Diensten mit oder ohne Fachverfahren sowie gegebenenfalls Lizenzkosten für maximal zwei Jahre. Ausgaben für Lizenznutzung werden nur als Einmalzahlung berücksichtigt. Darüber hinausgehende laufende Leistungen für zum Beispiel Pflege, Wartung, Weiterentwicklung zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Zuwendungsempfänger, die überwiegend dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf zuzurechnen sind, beträgt der Fördersatz 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Förderhöchstbetrag je Gemeinde, je Landkreis und je Bezirk beträgt 20.000 Euro.

Eine Förderung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Der Online-Dienst muss sowohl an die BayernID - zur Authentifizierung - angebunden als auch als Online Service des Zuwendungsempfängers im BayernPortal verfügbar sein. Ausnahmsweise ist eine Anbindung an die BayernID bei folgenden Online-Diensten nicht erforderlich: Online-Terminvergabe, Online-Fundbüro und Ratsinformationssystem.
  • Der Online-Dienst muss die Nutzung der weiteren Basisdienste des BayernPortals (Postkorb, E-Payment) vorsehen, sofern der Online-Dienst einen Rückkanal von der Verwaltung zum Nutzer sowie eine Bezahlmöglichkeit erfordert. Statt des Basisdienstes E-Payment kann auch ein anderes vergleichbares Bezahlsystem eingesetzt werden.
  • Der Online-Dienst muss auch in einer für mobile Endgeräte optimierten Form angeboten werden.
  • Eine Förderung wird schließlich nur für die Zuwendungsempfänger gewährt, die in Summe (einschließlich der bereits angebotenen Online-Dienste) mindestens 20 Online-Dienste (die Bezirke mindestens 15 Online-Dienste) anbieten werden. Gefördert werden jedoch nur die neu geschafften Online-Dienste.

Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrags bei der Bewilligungsbehörde begonnen wurden. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines Vertrages über die Bereitstellung des Online-Dienstes.

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung muss bei der Regierung von Unterfranken mit den erforderlichen Unterlagen online eingereicht werden (siehe unter "Online-Verfahren").

Das Förderprogramm läuft bis zum 30. September 2023. Förderanträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie noch während der Laufzeit des Förderprogramms verbeschieden werden können.

Sofern die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden, kann eine Bearbeitung des Förderantrags in der Regel in wenigen Wochen erfolgen.

Bayerisches Staatsministerium für Digitales (siehe BayernPortal)