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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten, Beantragung der Zulassung als Fachbetrieb

Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.

Wenn Sie Abbruch- und Sanierungsarbeiten mit schwach gebundenem Asbest durchführen wollen, benötigen Sie für Ihr Unternehmen eine Zulassung für diese Tätigkeiten. Ausnahmen stellen nach Nummer 3.1 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 lediglich Tätigkeiten dar, welche emissionsarme Verfahren nach Nummer 2.9 der TRGS 519 anwenden.

Ausgestellt wird die Zulassung auf Antrag durch das für Sie zuständige Gewerbeaufsichtsamt. Mit dem Antrag ist der Nachweis einer ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung zu erbringen (siehe Voraussetzungen).

Eine Zulassung kann nur erteilt werden, wenn durch den Antragsteller der Nachweis einer ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung erbracht werden kann

Die personelle Ausstattung umfasst folgende Nachweise:

  • Festlegung einer sachkundigen verantwortlichen Person sowie eines sachkundigen Vertreters nach Nr. 5.1 der TRGS 519 (Anforderungen der Sachkunde siehe Nr. 2.7 der TRGS 519)
  • Schriftliche Beauftragung des/der Aufsichtsführenden nach Nr. 5.2 der TRGS 519 (Anforderungen der Sachkunde bzw. der Qualifikation siehe Nr. 2.7 der TRGS 519)
  • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl von Fachkräften, welche in der Lage sind, sowohl die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung zu bedienen bzw. zu überwachen

Die sicherheitstechnische Ausstattung umfasst folgende nachstehend beschriebene Gerätschaften, welche auf der Baustelle einzusetzen bzw. am Betriebshof betriebsbereit vorzuhalten sind: 

1. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an Spritzasbest

  • Abschottung
  • Kennzeichnung des Arbeitsbereiches
  • raumlufttechnische Anlage (RLT mit Unterdrucküberwachung)
  • Messgerät zur Unterdruckhaltung und Aufzeichnung/-schreiber
  • Personal-Dekontaminationsanlage; vier Kammern
  • Sanitär-/Waschgelegenheit vor Ort
  • Material-Dekontaminationsanlage; mind. zwei Kammern
  • Verpackungsmaterial für asbesthaltige Materialien (Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519)
  • ggf. Behältnisse zur Sammlung asbestbelasteter Mehrwegschutz- oder Arbeitskleidung mit Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519
  • Abwassersammelbehälter, ggf. Abwasserfilteranlage
  • Niederdruckspritzgerät
  • Industriestaubsauger/Entstauber nach Anlage 7.1 der TRGS 519
  • Höchstleistungs-Vakuumsauggerät HVG
  • Einrichtungen zur Gerätereinigung auf dem Betriebshof (Firmensitz)
  • Sprechfunkgeräte

2. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten - ohne Spritzasbest

  • Abschottung
  • Kennzeichnung des Arbeitsbereiches
  • Raumlufttechnische Anlage (RLT mit Unterdrucküberwachung)
  • Messgerät zur Unterdruckhaltung und Aufzeichnung/-schreiber
  • Personal-Dekontaminationsanlage; mind. drei Kammern
  • Material-Dekontaminationsanlage; mind. zwei Kammern
  • Sanitär-/Waschgelegenheit vor Ort
  • Verpackungsmaterial für asbesthaltige Materialien (Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519)
  • ggf. Behältnisse zur Sammlung asbestbelasteter Mehrwegschutz- oder Arbeitskleidung mit Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519
  • Abwassersammelbehälter, ggf. Abwasserfilteranlage
  • Niederdruckspritzgerät
  • Industriestaubsauger/Entstauber nach Anlage 7.1 der TRGS 519
  • Einrichtungen zur Gerätereinigung auf dem Betriebshof (Firmensitz)
  • Sprechfunkgeräte

3. Abbruch- und Sanierungsarbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenen Asbestprodukten in Innenräumen

  • Abschottung/Folientür
  • Kennzeichnung des Arbeitsbereichs
  • Raumlufttechnische Anlage/Entlüftungsgerät; bei kleinen Räumen: Verwendung eines geeigneten Industriestaubsaugers/ Entstaubers nach Anlage 7.1 der TRGS 519 (nach Nummer 14.4 Absatz 3 der TRGS 519 ist ein achtfacher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten)
  • Personal-Dekontaminationsanlage
  • Sanitär-/Waschgelegenheit vor Ort
  • Material-Dekontaminationsanlage
  • Verpackungsmaterial für asbesthaltige Materialien (Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519)
  • Behältnisse zur Sammlung asbestbelasteter Mehrwegschutz- oder Arbeitskleidung mit Kennzeichnung nach Anlage 2 der TRGS 519
  • Niederdruckspritzgerät
  • Industriestaubsauger/Entstauber nach Anlage 7.1 der TRGS 519
  • Einrichtungen zur Gerätereinigung auf dem Betriebshof (Firmensitz)

Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.

Hinweis: Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, sich die Nachweise der durchgeführten arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge für alle Beschäftigten durch den Antragsteller nachweisen zu lassen.

Der Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten ist an das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.

Die Zulassung als Fachbetrieb muss vor Beginn der Tätigkeiten durch das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt erteilt worden sein.

Je nach Verwaltungsaufwand von 100 bis 2.500 EUR (Rahmengebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz). 

in der Regel 1 Woche bis 1 Monat

Die Zulassung als Fachbetrieb kann in begründeten Einzelfällen befristet erteilt werden.

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)