Zeitgenössische bildende Kunst im öffentlichen Raum, Beantragung einer Förderung für Projekte
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zeitgenössischer bildender Kunst im öffentlichen Raum.
Gegenstand und Zweck
Zur Erhöhung der Sichtbarkeit von zeitgenössischen, in Bayern wirkenden bildenden Künstlerinnen und Künstlern kann für die zeitlich begrenzte künstlerische Gestaltung einer öffentlich zugänglichen Fläche/eines öffentlich zugänglichen Raums (der nicht üblicherweise Ausstellungszwecken gewidmet ist) mit Mitteln der zeitgenössischen bildenden Kunst eine Förderung beantragt werden.
Zuwendungsempfänger
Die Förderung kann durch Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse, Kunstvereine und Ausstellungsvereine mit Sitz in Bayern, die eine mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit nachweisen können, als Letztzuwendungsempfänger beantragt werden. Es können auch in Bayern wirkende Künstlergruppen oder einzelne Künstlerinnen und Künstler eine Förderung als Letztzuwendungsempfänger beantragen, die eine künstlerische Qualifikation insbesondere durch eine entsprechende abgeschlossenen künstlerische Ausbildung oder qualifizierte Mitgliedschaft in einer Künstlervereinigung sowie eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Durchführung von ähnlichen Projekten nachweisen können.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Als zuwendungsfähig gelten die Ausgaben, die mit der Durchführung des Projekts entstehen.
Art und Höhe
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ausgereicht. Die Förderung beträgt maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch nicht weniger als 1.000 Euro und nicht mehr als 15.000 Euro.
- Das Projekt muss den Schwerpunkt im Bereich der bildenden Kunst haben.
- Das künstlerische Konzept muss klar im Vordergrund stehen, eine prinzipiell gegebene Erwerbsmöglichkeit von Kunstwerken stellt die Förderfähigkeit nicht in Frage. Das Konzept wird fachlich durch eine vom Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern e.V. (BBK Landesverband) eingerichtete Jury begutachtet. Die Kriterien für die fachliche Begutachtung werden vom BBK Landesverband im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.
- Es muss mindestens eine professionelle, lebende und in Bayern wirkende Künstlerin bzw. ein professioneller, lebender und in Bayern wirkender Künstler am Projekt beteiligt sein. Bei Beteiligung von mehreren Künstlerinnen und Künstlern muss der überwiegende Teil in Bayern wirken. Die Professionalität wird im Rahmen der fachlichen Begutachtung festgestellt.
- Die Mindestausstellungsdauer beträgt einen Monat.
- Die Ausstellungsräume bzw. -flächen müssen unentgeltlich überlassen werden. Die Zugänglichkeit der Räume bzw. der Fläche kann durch Öffnungszeiten oder eine Eingangskontrolle eingeschränkt sein. Eintrittsgelder dürfen jedoch nicht erhoben werden.
- Eine Zuwendung aus staatlichen Mitteln setzt voraus, dass dem Projekt überregionale Bedeutung zukommt. Diese wird im Fachgutachten festgestellt. Indiz für die Überregionalität des Projektes sind z. B. Zuschüsse des Landkreises und/oder des Bezirks.
- Veranstaltungen, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben den Betrag von 2.000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
Der Antrag kann formlos beim BBK Landesverband mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht werden. Er ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
Der BBK Landesverband reicht den Zuwendungsantrag für die seinerseits an die Letztzuwendungsempfänger weiterzugebenden Fördermittel beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein.
Über die Zuwendung erhält der BBK Landesverband vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, der diesen dazu ermächtigt, die Zuwendung an die Letztzuwendungsempfänger weiterzugeben.
Der Antrag muss bis spätestens 1. Januar des Veranstaltungsjahres beim BBK Landesverband eingereicht werden.
Der BBK Landesverband reicht den Zuwendungsantrag für die seinerseits an die Letztzuwendungsempfänger weiterzugebenden Fördermittel bis spätestens 1. März des Veranstaltungsjahres beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein.