Glücksspiele
Glücksspiele
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde.
Die am weitesten verbreitete Form der gewerblichen Spielgeräte sind in § 33c GewO genannt, deren Spielausgang vom Zufall - und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers - abhängt.
Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, ist nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtig.
Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind (§ 33 c Abs. 1 Satz 2 GewO).
Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 GewO).
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte) dürfen nach § 1 Abs.1 Spielverordnung (SpielV) nur aufgestellt werden in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte) dürfen darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden (§ 2 SpielV).
Voraussetzungen
Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte erst aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den in der Spieleverordnung festgelegten Durchführungsvorschriften entspricht (Geeignetheitsbescheinigung).
Die Anträge für eine gewerberechtliche Erlaubnis oder für die Geeignetheit des Aufstellortes sind vier Wochen vorher zu stellen.
Benötigte Unterlagen
1. Für die Aufstellerlaubnis:
- Ausgefüllltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Nachweis der unternehmerischen Rechtsform (Handelsregisterauszug und ggf. eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages)
- Einfaches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate)
- Teilnahmebescheinigung einer IHK-Unterrichtung, sog. "Sachkundenachweis" (Entfällt bei Personen, die bereits vor dem 1. September 2013 eine Erlaubnis besaßen).
- Nachweis über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
- Auskünfte über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister
2. Für die Geeignetsheitsbescheinigung
- Spielgeräte: Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- Spielhallen: Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO)
- Gaststätten: Erlaubnis zum Betreiben einer Schankwirtschaft, § 2 Gaststättengesetz (GastG)
- Veranstaltungen: Formlose Bestätigung des Veranstalters über das Einverständnis zur Aufstellung von Spielgeräten
- Kopie der Reisegewerbekarte
Formular
Antragsformular (PDF-Datei) für die Aufstellerlaubnis oder Geeignetheitsbescheinigung
Gebühren
- Aufstellerlaubnis:
200,00 bis 500,00 Euro - Geeignetheitsbescheinigung:
25,00 bis 50,00 Euro
Lotterie und Ausspielung (Tombola)
Allgemeines
Wer öffentlich eine Tombola veranstalten will, benötigt dafür eine Genehmigung. Bei einer Tombola werden Gewinnchancen auf Preise gegen Entgelt (Los) verkauft.
Eine Genehmigung wird nur gemeinnützig anerkannten Vereinen, Stiftungen oder sonstigen gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtungen erteilt.
Voraussetzungen
Seit dem 1. Juli 2025 gilt die "Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Oberbayern" (Az. 2161.10_03-1-2) vom 10. Juni 2025 :
- Ausspielungen mit einem Spielkapital über 1.000 € sowie Lotterien sind vorbehaltlich Satz 2 mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzuzeigen. Bei einem Spielkapital über 5.000 € sind Lotterien und Ausspielungen bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München anzuzeigen.
- Die Anzeige hat nach dem Muster der Regierung von Oberbayern zu erfolgen (siehe Formulare).
- Der Losverkauf darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten und bei Lotterien und Ausspielungen im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Vereinsjubiläen, Weihnachtsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ausschließlich während der Dauer und der Öffnungszeiten der Veranstaltung durchgeführt werden.
- Lotterien und Ausspielungen dürfen sich nicht über den Regierungsbezirk Oberbayern hinaus erstrecken.
- Ein Verkauf der Lose über das Internet ist nicht zulässig.
- Auf mindestens 1 % der Lose muss ein Gewinn entfallen. Die Gewinne sind bezüglich ihrer Wertigkeit angemessen zu staffeln.
- Die Verwaltungskosten sind so gering wie möglich zu halten und dürfen nicht mehr als 25 % der eingenommenen Entgelte betragen.
- Lotterien und Ausspielungen dürfen nicht durch Dritte durchgeführt werden.
- Mit der Veranstaltung der Lotterien und Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, insbesondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Gewinnen ist zulässig.
- Durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrags darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden.
- Über Lotterien und Ausspielungen sind Abrechnungen nach beigefügtem Muster zu fertigen. Werden Glückshafenausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Weihnachtsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen von Kreisverbänden einer Organisation durchgeführt, ist es ausreichend, wenn der jeweilige Kreisverband für alle im Kalenderjahr veranstalteten Glückshafenausspielungen eine Sammelabrechnung erstellt. Abrechnungen sind von den Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen. Abrechnungen und Belege über Lotterien und Ausspie-
lungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren, sofern sich nicht aus steuerrechtlichen Gründen eine längere Aufbewahrungszeit ergibt.
Voraussetzungen zur Durchführung einer Kleinen Lotterie:
- Das Spielkapital (=Zahl der Lose x Lospreis) darf nicht mehr als 40.000 € je Veranstaltung betragen.
- Mindestens 25 % der eingenommenen Entgelte müssen in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden.
- Der Reinertrag muss mindestens 25 % der eingenommenen Entgelte betragen.
- Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
er Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung, die ein „Kleines Glücksspiel“ ist, darf nur
- eine gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaft sein,
- die von der Körperschaftssteuer befreit ist.
- Der Veranstalter und die Repräsentanten müssen darüber hinaus zuverlässig sein.
Grundsätzlich sind Nachweise zur Gemeinnützigkeit und Befreiung von der Körperschaftssteuer beim Erstantrag einzureichen. Bei weiteren Anzeigen von Lotterien / Ausspielungen kann von der Vorlage von Nachweisen abgesehen werden, sofern diese bereits vorliegen und seitdem keine Änderungen eingetreten sind.
Nach Prüfung der Anzeige und den eingereichten Unterlagen bestätigt das Ordnungsamt der Stadt Bad Tölz schriftlich den Eingang der geplanten Lotterie / Ausspielung mit der Allgemeinen Erlaubnis der Regierung von Oberbayern. Erst nach Erhalt der Bestätigung darf die Lotterie / Ausspielung durchgeführt werden.
Nach den durchgeführten Lotterien / Ausspielungen sind Abrechnungen vorzunehmen und auf Verlangen des Ordnungsamtes der Stadt Bad Tölz oder anderen Behörden vorzulegen.
Benötigte Unterlagen
- Nachweis zur gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Tätigkeit
- Nach der Befreiung der Körperschaftssteuer
Gebühren
1 ‰ des genehmigten Spielkapitals, mindestens jedoch 30 Euro.
Soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an.
Zuständigkeiten
Regierung von Oberbayern:
Für ein Spielkapital, das mehr als 5.000 € beträgt oder die Lose u.a. auch außerhalb des Stadtbereiches von Bad Tölz verkauft werden, ist dies bei der Regierung von Oberbayern anzuzeigen.
Die Regierung von Oberbayern ist für die Erlaubniserteilung die zuständige Behörde. Mit der Allgemeinen Erlaubnis hat sie allen gemeinnützigen Vereinen unter den unten genannten Voraussetzungen bereits eine Erlaubnis ausgestellt.
Regierung von Oberpfalz:
Die Regierung von Oberpfalz ist für alle Ausspielungen, die sich über einen Regierungsbezirk, nicht aber über das Staatsgebiet des Freistaates Bayern hinaus erstrecken, und für alle Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens, zuständig.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern für Lotterien / Ausspielungen ist zuständig für Lotterien / Ausspielungen, die sich über den Freistaat Bayern hinaus erstrecken.
Das Finanzamt München für Körperschaften ist zuständig für die Lotteriesteuer.
Stadt Bad Tölz:
Zur Prüfung des Einganges einer geplanten Lotterie / Ausspielung im Stadtgebiet Bad Tölz und der Allgemeinen Erlaubnis der Regierung von Oberbayern ist das Ordnungsamt der Stadt Bad Tölz zuständig, sofern das Spielkapital sich zwischen 1.000 € und 5.000 € bewegt und die Lose ausschließlich im Stadtbereich Bad Tölz verkauft werden.
Informationen
Glücksspiel:
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, § 3 Abs. 1 Erster Glücksspieländerungsvertrag (GlüÄndStV).
Öffentliches Glücksspiel:
Wenn einem größeren, nicht geschlossenen Personenkreis die Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht wird, dann handelt es sich um ein „Öffentliches Glücksspiel“, § 3 Abs. 2 GlüÄndStV.
Kleine Lotterie bzw. Kleines Glücksspiel:
Eine Kleine Lotterie bzw. einKleines Glücksspiel liegt vor, wenn
- das Spielkapital (Loszahl x Lospreis = Spielkapital) unter 40.000 € liegt,
- der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird und
- der Reinertrag und
- die Gewinnsumme mindestens 25 % des Spielkapitals betragen, § 18 GlüÄndStV.
Lotterie:
Eine Lotterie ist ein Glücksspiel, bei dem eine Mehrzahl von Personen die Möglichkeit hat, nach einem bestimmten Spielplan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüÄndStV).
Ausspielung:
Eine Ausspielung unterscheidet sich von einer Lotterie dadurch, dass anstelle der Geldgewinne nur Sachen oder geldwerte Vorteile (Waren, Gegenstände, Leistungen u.a.) gewonnen werden können, § 3 Abs. 3 Satz 2 GlüÄndStV.
Tombola:
Eine Tombola ist ein Überbegriff, der für beide Arten des Glücksspieles, der Lotterie und der Ausspielung, verwendet wird.
Hinweise
1. Die Befugnisse der Gemeinde des Veranstaltungsortes, die Einhaltung dieser allgemeinen Erlaubnis sowie die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und des Ausführungsgesetzes dazu zu überwachen, bleiben unberührt.
2. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen bleiben vorbehalten.
3. Ausspielungen oder Lotterien sind rechtzeitig vor Beginn beim zuständigen Finanzamt anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose 1.000 € übersteigt. Für Veranstalter, die ihren Wohnsitz bzw. den Ort ihrer Leitung in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben haben, ist das Finanzamt München, Abteilung Körperschaften (Katharinavon-Bora-Str. 4, 80333 München) zuständig; für Veranstalter, die ihren Wohnsitz bzw. den Ort ihrer Leitung in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken haben, ist das Zentralfinanzamt Nürnberg (Thomas-Mann-Straße 50, 90471 Nürnberg) zuständig. Es ist mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären, ob eine Lotteriesteuer anfällt. Für weitergehende Informationen zur Besteuerung von Lotterien und Ausspielungen wird auf das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern verwiesen.
4. Die Nichtbeachtung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen und Nebenbestimmungen hat zur Folge, dass die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung nicht mehr von dieser allgemeinen Erlaubnis erfasst ist und ordnungs-, straf- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
5. Die Teilnahme von Minderjährigen bestimmt sich nach § 4 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 GlüStV 2021.


