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Deutschland
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Straßenkunst (Straßenmusik)

Allgemeines

Straßenkünstler benötigen für ihre Darbietung in der Fußgängerzone Altstadt eine Erlaubnis.

Beschreibung

Liebe Straßenkünstlerinnen, liebe Straßenkünstler,

auch wenn sich die Stadt grundsätzlich über Ihre Darbietung freuen, hat die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt, dass die Vielzahl der Darbietungen zumindest von einigen Anwohnern, Geschäftsleuten und Beschäftigten auch als belästigend empfunden wird. Deshalb ist die Einhaltung einiger Spielregeln notwendig:

  • Straßenkünstler benötigen für Ihre Darbietung eine Erlaubnis.
  • Die Erlaubnis ist so anzubringen, dass sie jederzeit eingesehen werden kann.
  • Die Straßenkünstler können ihren Standplatz grundsätzlich frei wählen, eine angemessene Entfernung zu Verkaufsständen und anderen Straßenkünstlern ist einzuhalten.
  • Spätestens nach 30 Minuten muss der Standplatz gewechselt werden. Der nachfolgende Standplatz muss in ausreichender Entfernung zum vorherigen Standplatz liegen, sodass die Darbietung dann dort nicht mehr zu hören ist.
  • Bei Behinderungen oder Beschwerden ist der Standplatz sofort zu wechseln.
  • Das Abspielen von Musik sowie das Verwenden von Verstärkern sind nicht gestattet.
  • Darbietungen in einem Marktgelände sind nicht erlaubt. Somit können zu den Oster-, Herbst- und Christkindlmärkten, aber auch zu anderen Märkten, keine Erlaubnisse ausgestellt werden. Darüber hinaus findet jeden Mittwoch in der Fußgängerzone Altstadt der Wochenmarkt statt. An dem Tag ist es zwar möglich eine Erlaubnis zu erhalten, die Darbietung darf jedoch nur in solch einer Entfernung zum Markt stattfinden, welche das Markttreiben nicht beeinträchtigt.
  • Das aktive Einsammeln von Entgelten und Verkauf von Waren sämtlicher Art ist nicht erlaubt.
  • Der öffentliche Verkehr darf durch die Darbietungen nicht beeinträchtigt werden.
  • Anordnungen der Stadt Bad Tölz und der Polizei sind zu befolgen.

Voraussetzungen

  • Alle Künstler müssen ihre Darbietung vor Erteilung der ersten Erlaubnis im Rathaus vorstellen.
  • Die Erlaubnis kann nur persönlich und unter Vorlage eines Ausweisdokuments abgeholt werden Hiervon kann für Künstler, die schon mehrere Jahre regelmäßig auftreten, zu deren Vorteil abgewichen werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
  • Eine erstmalige Ausstellung der Erlaubnis kann nur für Arbeitstage (Montag bis einschließlich Freitag) erfolgen. Grundsätzlich besteht auch nach mehrmaligen Auftritten kein Anspruch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen eine Genehmigung zu erhalten. 

  • Darbietungen in anderen städtischen Anlagen außerhalb der Fußgängerzone Altstadt sind nicht erlaubt.

Bearbeitungszeit

In der Regel wird bei persönlicher Vorsprache die Erlaubnis sofort erteilt. 

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis werden keine Gebühren erhoben.

Zuwiderhandlung

Wer

  • ohne erforderliche Erlaubnis
  • den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung
  • den Nebenbestimmungen zur straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis

zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße bis 1.000 Euro belegt werden.