Drehgenehmigung
Rechtslage
Wenn Sie öffentliche Wege, Straßen oder Plätze für Foto- oder Filmaufnahmen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie eine Drehgenehmigung nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Ihr Antrag
Verwenden Sie bitte dieses Formular (PDF-Datei).
Frist
Ihr Antrag sollte mindestens zehn Arbeitstage vor Drehbeginn beim Sachbearbeiter vorliegen. Da der Postweg zirka 3 Tage dauert, empfehlen wir Ihnen dringend, die Anträge grundsätzlich persönlich abzugeben oder per Telefax zu senden. Wird die 10-Tage-Frist nicht eingehalten, kann die Erteilung einer Genehmigung nicht garantiert werden. Wir werden uns jedoch bemühen ihnen die Genehmigung dennoch rechtzeitig zu erteilen.
Sperrmaßnahmen / Verkehrsbehinderungen
In Hauptverkehrsstraßen bzw. während der Hauptverkehrszeiten können in der Regel keine Erlaubnisse für Straßensperrungen erteilt werden. Soweit die Dreharbeiten auf Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen durchgeführt werden sollen, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen.
Grundsätzlich können nur kurze Intervallsperren in verkehrlich unbedeutenden Straßen genehmigt werden.
Bitte begründen Sie jeweils, warum für den Dreh eine Sperrung erforderlich ist und in welchem örtlichen und zeitlichen Umfang.
Für größere Vorhaben (Intervallsperren im Innenstadtbereich, vollständige Sperre mit Beschilderung) ist meist eine Besprechung mit betroffenen städtischen oder staatlichen Stellen erforderlich. Auch sind die Polizei und sonstige Betroffene zu hören. Dies ist zeitaufwändig. Der ausführlich und genau formulierte Antrag sollte daher spätestens 2 - 3 Wochen vor dem Aufnahmetermin eingereicht werden.
Intervallsperren sind nur in Zusammenarbeit mit der Polizei erlaubt. Eine derartige Sperre kann nur genehmigt werden, wenn sie für die Durchführung der Szene unbedingt erforderlich ist, das heißt nicht aus Ton- oder optischen Gründen.
Die Abstellung von Polizeikräften ist vom Antragsteller rechtzeitig (mindestens 10 Werktage vorher) bei der zuständigen Polizeiinspektion zu beantragen. Gleiches gilt bei Fahraufnahmen, die von der Polizei abgesichert werden müssen (zum Beispiel mit Tieflader).
Für Drehaufnahmen auf Privatgrund, welche nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund einwirken, benötigen Sie ausschließlich die Erlaubnis des Grundstückeigentümers.
Haltverbote
Im Zusammenhang mit Filmaufnahmen benötigte Haltverbote sind ebenfalls zu beantragen. Eine Genehmigung zur Aufstellung von Haltverboten kann nur für notwendige technische Produktionsfahrzeuge, nicht jedoch zur Motivfreihaltung erteilt werden. Hier gelangen Sie zur Informationsseite über Halteverbote.
Gebühren
- Für die Drehgenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € je Drehtag nach Nr. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
- Zusätzlich wird eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 200 - 675 € (ermäßigt: 55 €) für die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsgrundes zusätzlich erhoben. Auf diese Gebühr wird in der Drehgenehmigung hingewiesen.
* Ohne Verkehrsbehinderung: 200 €
* Intervallsperre: 250 €
* Sperre einer verkehrlich unbedeutenden Straße: 300 €
* Sperre einer verkehrlich bedeutenden Straße: 350 €
* Sonderfälle (z.B. Sperre einer Altstadtstraße u.ä.): 675 €