Alle Informationen zum Thema Gesperrte Straßen, Marktstraße finden Sie hier in der Übersicht.
Marktstraße
Ausnahmegenehmigung zum Befahren / Parken in der Fußgängerzone Marktstraße
Voraussetzungen
Die Einrichtung der Fußgängerzone Marktstraße ist zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Bad Tölzer Innenstadt, der Wohn- und Arbeitsplatzqualität der Bevölkerung sowie zur Schaffung innerstädtischer Freiräume für Besucher, Touristen und Kunden unerlässlich. Die Fußgängerzone Marktstraße ist durch Widmungsbeschränkung nach dem Bayerischn Straßen- und Wegegesetzes und durch die Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung von der Benutzung durch Kraftfahrzeuge ausgeschlossen. Lediglich zu Be- und Entladearbeiten, die zur ordnungsgemäßen Versorgung der Anlieger unerlässlich sind, ist während festgelegter Ladezeiten die Zufahrt ohne spezielle Erlaubnis zulässig.
Für den Bereich der Fußgängerzone Markstraße ist der Lieferverkehr nur von
- 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr (Zufahrt nur bis 09:30 Uhr gestattet)
- und 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
gestattet. Diese Lieferzeiten sind durch ein Zusatzschild an der Einfahrt zur Fußgängerzone Marktstraße entsprechend ausgewiesen. Während der Sperrzeiten dürfen Fahrzeuge ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung nicht eingefahren werden; auch ein Halten bzw. Ein- oder Aussteigen ist außerhalb der Lieferzeiten nicht erlaubt.
Die Straßen sind für den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise möglichst zu mindern.
Die straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen sind zu beachten.
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (z.B. Firma) gestellt werden.
Ein Antragsformular (PDF-Datei) finden Sie hier.
Wo darf geparkt werden?
Der Genehmigungsbescheid enthält die Standorte, in denen unter Beachtung der Bedingungen das Parken erlaubt ist. Keinesfalls wird ein Parken im Rettungsweg oder in einer Feuerwehrzufahrtszone gestattet.
Welche Kosten fallen an?
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Zfr. 11 StVO
- bis zu 1 Tag 15,00 Euro
- bis zu 3 Tagen 22,50 Euro
- bis zu 1 Woche 30,00 Euro
- bis zu 1 Monat 52,50 Euro
- bis zu 3 Monaten 75,00 Euro
- bis zu 1 Jahr 150,00 Euro
Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr
Bei Jahresgenehmigungen gelten folgende Gebühren:
- a) Geldtransportunternehmen 150,00 Euro
- b) Apotheken- und Paketdienste 150,00 Euro
- c) Taxifahrzeuge (für das erste Fahrzeug) 30,00 Euro
zzgl. (für jedes weitere Fahrzeug) 15,00 Euro - d) Soziale, caritative und wohltätige Instiutionen 20,00 Euro
sowie ambulante Pflegedienste 20,00 Euro - e) Privatpersonen 150,00 Euro
- f) Handwerksbetriebe 150,00 Euro
Durch die Regelgebühr nicht abgedeckter zusätzlicher Verwaltungsaufwand z.B. bei Besprechungen, Ortsbesichtigungen, Ermittlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Anordnung, einer Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 45 und 46 StVO je angefangene Arbeitsstunde 45 Euro.
Gesperrte Straßen
Ausnahmegenehmigung zum Befahren von gesperrten Straßen
Voraussetzungen
Die Straßen sind für den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise möglichst zu mindern. Die straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen sind zu beachten.
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (z.B. Firma) gestellt werden.
Ein Antragsformular (PDF-Datei) finden Sie hier.
Welche Kosten fallen an?
Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO
- bis zu 1 Tag 15,00 Euro
- bis zu 3 Tagen 22,50 Euro
- bis zu 1 Woche 30,00 Euro
- bis zu 1 Monat 52,50 Euro
- bis zu 3 Monaten 75,00 Euro
- bis zu 12 Monaten 150,00 Euro
Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr
Durch die Regelgebühr nicht abgedeckter zusätzlicher Verwaltungsaufwand z.B. bei Besprechungen, Ortsbesichtigungen, Ermittlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Anordnung, einer Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 45 und 46 StVO je angefangene Arbeitsstunde 45 Euro.
Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr werden der Ausfall von Parkgebühren sowie eine evtl. Bereitstellung von (mobilen) Verkehrszeichen durch den Städtischen Betriebshof berechnet.