Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Helm- oder Gurtanlegepflicht
I. Von der Anlagepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn
- das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
- die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
II. Ausnahmen von der Schutzhelmtragepflicht
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Voraussetzungen
Die in Nummer I. und II. genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheiniung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.
Geltungsdauer und Auflagen
Die Ausnahmegenehmigungen werden widerruflich und befristet erteilt.
Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr befristet. Dort, wo es sich um einen attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann eine unbefristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag wird durch den gesundheitlich Geschädigten selbst gestellt.
Ein Antragsformular finden Sie hier (PDF-Datei).
Welche Kosten fallen an?
Eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € wird erhoben (§§1, 2, 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i.V.m. Gebührennummer 264 der Anlage zu §1 GebOSt).
Bei Vorlage eines (blauen) EU-Schwerbehindertenparkausweis ist die Befreiung gebührenfrei.