Straßensondernutzung: Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Baustellenzwecke
Wie ist die Rechtslage?
Wer öffentliche Wege, Straßen oder Plätze nicht gemeingebräuchlich nutzt, also nicht zum Gehen, Fahren oder Parken, sondern dort für ein Bauvorhaben den Boden aufgraben, etwas lagern/aufstellen oder im Luftraum eine Leitung führen möchte, braucht dazu zweierlei Erlaubnisse:
- eine Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegerecht für die besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Straße, die sogenannte Sondernutzungserlaubnis und
- eine Erlaubnis nach dem Verkehrsrecht wegen der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs.
Vorgehen in schwierigen Fällen
In der Regel erfordern derartige Benutzungszwecke eine Vorsprache des "Bauunternehmers", der selbstverständlich auch eine Privatperson sein kann, bei den zuständigen Behörden. Erster Ansprechpartner ist gewöhnlich die Straßenverkehrsbehörde, die dann Weiteres veranlasst.
Vorgehen in einfachen Fällen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, ohne Behördengang eine Erlaubnis zu bekommen.
Das ist der Fall, wenn die Straßennutzung
- keine Aufgrabung beinhaltet,
- nicht länger als maximal 3 Monate dauert und
- nur eine geringe Verkehrsbeinträchtigung auslöst
In diesen Fällen genügt es, einen schriftlichen Antrag bei der Stadt Bad Tölz per Post, per Fax oder E-Mail einzureichen. Sie bedienen sich dabei eines der nachfolgenden abrufbaren Formulare, welches Sie in allen Punkten deutlich und präzise ausfüllen. Je genauer die von Ihnen gemachten Angaben sind, desto leichter fällt dem Sachbearbeiter das Ausstellen der Erlaubnis. Adressen und Ansprechpartner finden Sie hier!
- Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen (PDF-Datei)
- Antrag auf Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund (PDF-Datei)
Wann müssen Sie den Antrag stellen?
Ihr Antrag sollte mindestens fünf Arbeitstage vor Nutzungsbeginn vorliegen, damit noch ausreichende Bearbeitungszeit bleibt. Bitte beachten Sie, dass der einfache Postweg bis zu 3 Tagen dauern kann. Bei besonderer Eilbedürftigkeit empfehlen wir die Zusendung des Antrages per Fax. Sofern auf Ihrem Telefaxantrag nichts anderes angegeben ist, erfolgt die Zusendung der Genehmigung per einfacher Post.
Welche Kosten fallen an?
Für die Genehmigung erhebt die Stadt Bad Tölz eine Verwaltungsgebühr, die von der Bedeutung der Straße, der belegten Fläche und der Dauer der Sondernutzung abhängig ist. Zusätzlich wird eine Gebühr für die Sondernutzung der Verkehrsfläche fällig, die sich ebenfalls nach den obengenannten Kriterien berechnet.
Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Ziff. 11 StVO
- bis zu 1 Tag 15,00 €
- bis zu 3 Tagen 22,50 €
- bis zu 1 Woche 30,00 €
- bis zu 1 Monat 52,50 €
- bis zu 3 Monaten 75,00 €
- bis zu 12 Monaten 150,00 €
Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr
Verwaltungsgebühr für verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO bzw. Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 Nr. 8 StVO
- bis zu 7 Tagen 45,00 €
45,00 € zzgl. Sondernutzungsgebühr - bis zu 14 Tagen 52,50 €
52,50 € zzgl. Sondernutzungsgebühr - bis zu 1 Monat 60,00 €
60,00 € zzgl. Sondernutzungsgebühr - bis zu 3 Monaten 100,00 €
100,00 € zzgl. Sondernutzungsgebühr - bis zu 1 Jahr 200,00 €
200,00 € zzgl. Sondernutzungsgebühr
Verlängerung: 50% der Verwaltungs(grund)gebühr
Zusätzlich zur Verwaltungsgrundgebühr, sofern Erlaubnis oder Anordnung weniger als fünf Arbeitstage vor Inanspruchnahme beantragt wird:
- 4 Tage + 25,00 €
- 3 Tage + 50,00 €
- 2 Tage + 75,00 €
- 1 Tag + 100,00 €
- Antragstag + 125,00 €
Sondernutzungsgebühren gemäß Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung
1.1. Baustelleneinrichtungen (wie z. B. Baustofflagerungen, Aufstellen von Baucontainern, Bauzäunen, Gerüsten, Maschinen, Einrichtung von Absperrungen, Hebebühnen und Schrägaufzüge etc.) ohne Straßen-, Geh- oder Radwegesperre (vgl. 1.3 / 1.4)
- je angefangenen m² 1,50 €
- pro angefangener Woche 1,50 €
- gebührenpflichtige Stellplätze Parkgebühr
1.2. Verkaufscontainer während Aus- und Umbauarbeiten (vgl. § 19 Abs. 2 der SoNuRL)
- Abmessung A (2,00 – 2,50 m x 4,60 – 5,50 m) pro angefangenem Monat 150,00 €
- Abmessung B (über 2,50 m x 5,50 m) pro angefangenem Monat 250,00 €
1.3. Straßensperre
- komplett pro Tag 25,00 €
- halbseitig pro Tag 20,00 €
- teilweise pro Tag 15,00 €
1.4. Geh- oder Radwegsperre
- pro Tag 10,00 €
1.5. Verlegung von Telekommunikationslinien
- § 68 TKG 0,00 €
Durch die Regelgebühr nicht abgedeckter zusätzlicher Verwaltungsaufwand z.B. bei Besprechungen, Ortsbesichtigungen, Ermittlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Anordnung, Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 45 und 46 StVO je angefangene Arbeitsstunde 45 Euro.
Was Sie sonst noch wissen müssen
Die oben genannten Erlaubnisse werden dann in einem Bescheid zusammengefasst, der Ihnen zugeschickt wird.