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  • Google Ireland Limited
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Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer
 

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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Künstlersozialkasse, Anmeldung durch Unternehmer

Wenn Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse anmelden.

Mit der Künstlersozialversicherung sind selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass dieser Personenkreis nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst zahlen muss.

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten verwerten.

Die Künstlersozialkasse prüft nach Ihrer Anmeldung, ob Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben und in diesem Fall auch eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen.

Es ist nicht relevant, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen betreiben. Auch eine eventuell steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit befreit Sie nicht von einer möglichen Künstlersozialabgabepflicht.

Die Künstlersozialkasse berät Sie gerne.

  • Ihr Unternehmen wurde bei der Künstlersozialkasse noch nicht angemeldet.

oder

  • Ihr Unternehmen wurde in der Vergangenheit bereits bei der Künstlersozialkasse angemeldet, jedoch wurde zum damaligen Zeitpunkt keine Abgabepflicht durch die Künstlersozialkasse festgestellt. Die damaligen Verhältnisse im Unternehmen haben sich geändert.

und

  • Sie betreiben ein abgabepflichtiges Unternehmen. Dazu zählen grundsätzlich:
    • Verlage,
    • Presseagenturen und Bilderdienste
    • Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen
    • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen
    • Rundfunk und Fernsehen
    • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleinige Vervielfältigung)
    • Galerien und Kunsthändlerinnen und Kunsthändler
    • Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben
    • Museen
    • Varieté- und Zirkusunternehmen
    • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten

Darüber hinaus sind auch Unternehmen abgabepflichtig, die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Es werden für die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit des eigenen Unternehmens Personen beauftragt, die selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig sind. Die dafür gezahlten Entgelte liegen jährlich über einer Summe von 450,00 EUR.
  • Es werden selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen beauftragt, um deren Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen zu nutzen. Im Zusammenhang mit dieser Nutzung sollen Einnahmen erzielt werden. Die dafür gezahlten Entgelte liegen jährlich über einer Summe von 450,00 EUR.

Vom Unternehmen werden in einem Kalenderjahr mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt, bei denen selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen beauftragt werden. Im Zusammenhang mit der Nutzung der in Anspruch genommenen Werke oder Leistungen sollen Einnahmen erzielt werden. Die dafür gezahlten Entgelte liegen jährlich über einer Summe von 450,00 EUR.

Sie können Ihre Anmeldung online oder per Post übermitteln. 

Online-Anmeldung:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Hinweis: Für den Online-Antrag benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat, um sich anzumelden.
  • Sie benötigen ungefähr 20 Minuten, um den Online-Antrag auszufüllen.
  • Tragen Sie zunächst die Daten Ihres Unternehmens ein.
  • Anschließend beantworten Sie Fragen zur Branche beziehungsweise Tätigkeit Ihres Unternehmens sowie zur Beauftragung von selbständig künstlerisch oder publizistisch tätigen Personen.
  • Sofern vorhanden, laden Sie einen Nachweis über die Tätigkeiten hoch, die von Ihrem Unternehmen erbracht werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Gewerbeanmeldung, einen Handelsregisterauszug oder eine Satzung handeln.

Anmeldung per Post:

  • Auf der Internetseite der Künstlersozialkasse steht im Mediencenter für Unternehmen und Verwerter ein "Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe" zur Verfügung.
  • Füllen Sie das Formular bitte vollständig aus. Dazu gehören die Daten Ihres Unternehmens, Angaben zur Branche beziehungsweise Tätigkeit Ihres Unternehmens sowie Angaben zur Beauftragung von selbständig künstlerisch oder publizistisch tätigen Personen.
  • Sofern vorhanden, fügen Sie dem Formular einen Nachweis über die Tätigkeiten bei, die von Ihrem Unternehmen erbracht werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Gewerbeanmeldung, einen Handelsregisterauszug oder eine Satzung handeln. 
  • Senden Sie das ausgefüllte Formular an die Künstlersozialkasse. Sie können sich auch formlos bei der Künstlersozialkasse anmelden.

Nach Eingang Ihrer Anmeldung prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben. Sollten Rückfragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die Künstlersozialkasse mit Ihnen in Verbindung.

Wenn die Künstlersozialkasse die Abgabepflicht bejaht:

  • Sie erhalten einen Bescheid über die Feststellung Ihrer Abgabepflicht.
  • Sollten Sie bereits Entgeltmeldungen eingereicht haben, wird Ihnen auch die Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe mitgeteilt. Sie erhalten ebenfalls Informationen darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie monatliche Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr zahlen müssen.

Wenn die Künstlersozialkasse die Abgabepflicht verneint: 

  • Sie erhalten eine Mitteilung, dass zum Zeitpunkt der Prüfung anhand Ihrer Angaben und der vorliegenden Unterlagen keine Abgabepflicht für Ihr Unternehmen festgestellt werden kann.
  • In diesem Fall sind Sie verpflichtet, sich erneut bei der Künstlersozialkasse zu melden, wenn sich die Verhältnisse in Ihrem Unternehmen ändern und eine Abgabepflicht vorliegt.

Ihre Anmeldung muss spätestens am 31.03. des Folgejahres erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Abgabepflicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt wurden.

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Arbeitsaufkommen. (2 bis 4 Monate)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)