"Tölzer Besonderheiten" bei Werbung, Beleuchtung, Nutzung des öffentlichen Raums, Denkmalschutz
"Tölzer Besonderheiten" bei Werbung, Beleuchtung, Nutzung des öffentlichen Raums, Denkmalschutz
Historische Altstädte sind etwas Besonderes – kunstgeschichtlich, städtebaulich und in Bezug auf die Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt. Eine gepflegte Altstadt ist aber zugleich das "Alleinstellungsmerkmal", um das sich Städte bemühen, um für Bürger, Tagesbesucher oder Übernachtungstouristen interessant zu bleiben. Die historische Altstadt ist also auch Standortvorteil und das Kapital der Innenstadt.
Um dieses Erbe und den damit verbundenen Wettbewerbsvorteil zu bewahren, bedarf es klarer Regeln. Und unter Umständen stehen diese den Interessen des einzelnen Unternehmens sogar entgegen: Ein Geschäft möchte in der Regel eine möglichst auffällige Werbung, ein Gastronomiebetrieb scheut ggf. die Investition in eine hochwertige Außenbestuhlung oder das Bekleidungsgeschäft möchte den Kunden möglichst viele Schnäppchen draußen in der Fußgängerzone präsentieren. In fast allen Orten mit historischer Altstadt gibt es daher Besonderheiten, die vor allem die Unternehmen mit Sitz in der Altstadt, aber auch die Immobilieneigentümer kennen sollten – nicht gedacht als Gängelung, sondern zum Schutz des Standortes. Im Folgenden finden Sie einige Informationen zu Besonderheiten in der Tölzer Altstadt (und darüber hinaus). Für eine umfassende Beratung mit verbindlichen Informationen wird dringend empfohlen, Kontakt mit den jeweils genannten Stellen aufzunehmen.
1. Werbeanlagensatzung
Die Reklame der Unternehmen beeinflusst in enormer Weise die Wirkung einer Stadt. Eine überdimensionierte und blinkende Leuchtreklame mag in Metropolen sogar erwünscht sein; in einer kleinen, historisch gewachsenen Stadt zerstört sie eher die Atmosphäre.
In der Werbeanlagensatzung wird zunächst der Geltungsbereich für bestimmte Regelungen definiert. Die strengsten Bestimmungen gelten in der historischen Marktstraße. Darüber hinaus gibt es Vorschriften für den räumlich definierten Altstadtbereich sowie für das restliche Stadtgebiet. Welche Arten der Werbeanlagen von den Bestimmungen betroffen sind, ist ebenfalls dargelegt. Darunter fallen z.B. (neben den Firmenschildern im engeren Sinne) auch größere Beklebungen auf Schaufenstern, so genannte Nasenschilder bzw. Ausleger, Werbung auf Markisen, Fahnen, Leuchtkästen etc. Aber auch Farben, Formen, Häufungen, Beleuchtung, Dimensionierung oder die Anordnung im Kontext der Fassade müssen berücksichtigt werden. Um Investitionen in Werbeanlagen zu vermeiden, die dann nicht genehmigt werden können, sollte unbedingt vorab ein Termin vereinbart werden.
- Es informiert der Stadtbaumeister im Stadtbauamt der Stadt Bad Tölz
- Die aktuell gültige Werbeanlagensatzung finden Sie hier (PDF-Datei)
2. Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen sowie Außengastronomie
Unternehmen, die neben ihren Flächen im Gebäude auch den öffentlichen Raum (z.B. die Fußgängerzone, Gehwege etc.) nutzen möchten, müssen diese Nutzung vorab genehmigen lassen. Das betrifft z.B. die Aufstellung von Pflanzkübeln oder Warenständern vor Geschäften, Aktionsstände oder die Anbringung von Markisen. Berücksichtigt werden hierbei u.a. die Eigentumsverhältnisse, ggf. bestehende Wegerechte, Widmungen oder Rettungswege. Dasselbe gilt auch für Unternehmen mit Außengastronomie. Damit diese sich "gut dosiert" und ansprechend ins Stadtbild einfügt, wird sie zusätzlich gestalterisch beurteilt.
- Es informiert das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Zu gestalterischen Fragen informiert der Stadtbaumeister im Stadtbauamt der Stadt Bad Tölz
- Antragsformular, Gebühren und die Tölzer Sondernutzungssatzung finden Sie hier
3. Gestaltungsleitfaden
Während eine Werbeanlagensatzung überwiegend nach dem Ausschlussprinzip formuliert ist ("was ist nicht erlaubt"), plant das Stadtbauamt für das Jahr 2019 die Erstellung eines so genannten Gestaltungsleitfadens. Dieser gibt mit Positivbeispielen mehr Orientierung für die Unternehmen, vereinheitlicht Farb- und Formensprache und erhöht damit auch die Planungssicherheit für Unternehmen. Zugleich wird mit dem Leitfaden wesentlich besser sichtbar, warum sich eine Stadt bei diesen Themen überhaupt "einmischt": Ein Bild mit einem gut gestalteten Beispiel erklärt oft besser als ein trockener Satzungstext.
4. Weihnachtsbeleuchtung
Eine Besonderheit in Bad Tölz ist die Beleuchtung der Marktstraße und weiterer Häuser in der historischen Altstadt während der Adventszeit. Seit langem gibt es hier einen – wenn auch nicht schriftlich formulierten – Konsens zum Thema Weihnachtsbeleuchtung. Getragen wird dieser auch von Stadtrat und Verwaltung. Initiiert aber wurde er bereits vor mehreren Jahrzehnten von Tölzer Geschäftsleuten und Hauseigentümern, denen ein einheitliches und ästhetisches Bild der historischen Marktstraße am Herzen lag und bis heute liegt.
Ganz bewusst wird dabei auf eine auffällige und von Weihnachtsmotiven dominierte Beleuchtung verzichtet. Die derzeitige Lösung arbeitet vielmehr dezent mit der Architektur der Marktstraße. Auf den Fensterbänken der ersten und zweiten Etage gibt es Leuchtleisten, die jede einzelne Fassade mit warmem Licht betonen und in ihrer Gesamtheit zugleich den Straßenverlauf nachzeichnen. Natürlich ist Beleuchtung Geschmackssache. Eine gelungene Lösung aber ist nach unserer Überzeugung nur mit einem einheitlichen Gesamtkonzept möglich.
Eine zusätzliche Weihnachtsdekoration an der Fassade anzubringen, ist in der Regel aus Gründen des Denkmalschutzes nicht zulässig. Viele der Tölzer Geschäfte beweisen mit ihrer weihnachtlichen Dekoration in den Läden und Schaufenstern aber Kreativität und Geschäftssinn. Inwiefern die jetzige Beleuchtung noch verbessert werden kann, soll übrigens im ISEK (Integriertes Stadtentwicklungskonzept) betrachtet werden. Im Rahmen eines ganzheitlichen Lichtkonzepts wird dann nämlich auch die Weihnachtsbeleuchtung unter die Lupe genommen.
5. Plakatwerbung und Anschlagtafeln
Während es Besuchern oft sofort auffällt, haben sich die Tölzer längst daran gewöhnt: In Bad Tölz wird auch mit Plakaten, Aufstellern, Flugblättern oder Werbebannern sehr dezent und sensibel umgegangen. Für den "Werbewilligen" mag das eine Einschränkung sein, auf das Ortsbild als Ganzes wirkt es sich zweifellos positiv aus. Weil es für diese Werbeformen eine klar geregelte Standardisierung gibt, empfindet man (oft unterbewusst) das Stadtbild als klarer, ruhiger, ordentlicher und weniger chaotisch.
- Es informiert das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Wer sich für öffentliche Werbemöglichkeiten in Bad Tölz interessiert, findet hier detailliertere Informationen Zu beachten ist dabei, dass ein Teil der Optionen kulturellen Veranstaltungen vorbehalten ist und nicht für kommerzielle Zwecke zur Verfügung steht.
6. Denkmalschutz
Eigene Tölzer Denkmalschutz-Regelungen gibt es natürlich nicht, denn Denkmalschutz ist Landessache. Das Besondere aber ist, dass es in Bad Tölz eine Vielzahl von Baudenkmälern gibt. Zudem sind große Teile der Innenstadt als Denkmal-Ensemble geschützt. Wer an solchen Gebäuden Veränderungen vornimmt (gilt z.B. auch für die Fassaden), muss diese vorher abstimmen mit der
Wer informiert und wer entscheidet?
Sowohl der Stadtbaumeister als auch das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung sind im Stadtbauamt (Referat 4) der Tölzer Stadtverwaltung angesiedelt. Das zuständige Gremium für die meisten genannten Themen ist der Bau- und Stadtentwicklungsausschuss des Tölzer Stadtrates. Darüber hinaus erhalten Unternehmer bei der Gewerbeanmeldung ein Infoblatt zu den Regelungen der Werbeanlagensatzung. Nicht zuletzt gibt die Tölzer Wirtschaftsförderung Gründern und Unternehmern eine erste Orientierung und vermittelt bei Bedarf an die jeweils zuständigen Ansprechpartner.