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Messen, Aussstellungen und Märkte

Messen, Aussstellungen und Märkte

Wer auf öffentlichem Verkehrsgrund eine Messe, eine Ausstellung oder einen Markt veranstalten und dafür Marktprivilegien beanspruchen will, benötigt eine „Festsetzung“.

Zu den sogenannten Marktprivilegien gehören zum Beispiel Befreiungen vom Ladenschluss- oder Feiertagsgesetz oder die Teilnahme ohne Reisegewerbekarte.

Eine Festsetzung müssen Sie schriftlich beantragen.

Außerdem benötigen Sie für die Nutzung des öffentlichen Verkehrsgrunds eine eigene Veranstaltungsgenehmigung.

Voraussetzungen

Frist:
Die Anmeldung soll mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen.

Formelles Sicherheitskonzept:
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie für Ihre Veranstaltung ein formelles Sicherheitskonzept erstellen und abstimmen.

Zeitliche Begrenzung:
Die Veranstaltung darf maximal vier Wochen dauern.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Formular zum Anmelden von Messen, Märkten, Ausstellungen
  • Vollständig ausgefülltes Formular zur Genehmigung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund
  • Erklärung über die Freistellung von Ersatzansprüchen
  • Überlassungsvereinbarung für die Veranstaltungsfläche
  • Art und Wortlaut der öffentlichen Ausschreibung, mit der um die Ausstellerinnen und Aussteller geworben wird
  • Vorläufiges Ausstellerverzeichnis (mindestens zwölf Teilnehmer – ohne Gastrostände – jeweils mit Name, Anschrift und Sortiment)
  • Wortlaut der Teilnahmebedingungen
  • Nachweis über persönliche Zuverlässigkeit des Veranstalters: Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei der Behörde)
  • Genauer Lageplan der Veranstaltung mit Darstellung aller Verkaufsstände, Bühnen, sonstigen Aufbauten, Flucht- und Rettungswege
  • Angabe der Frontmeter der Verkaufseinrichtungen
  • Nachweis einer aktuellen Haftpflichtversicherung (Kopie des Versicherungsscheines oder Bestätigung)

Gebühren

  • Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

Informationen

1. Für Veranstalter / Marktleitung

Alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen und kostenfreie Proben von alkoholischen Getränken dürfen ohne zusätzliche Erlaubnis der Stadt Bad Tölz zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Probe verabreicht werden. Dagegen ist für die gewerbliche Verabreichung alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle eine Gestattung des jeweiligen gewerblichen Betreibers von der Stadt Bad Tölz erforderlich oder es ist nachzuweisen, dass der Betreiber eine gültige Reisegewerbekarte - mit einem entspechenden Eintrag zur Abgabe alkoholischer Getränke - besitzt.

Dies gilt auch für die Marktveranstalter, welche gleichzeitig einen Stand mit gewerblichen Alkoholausschank betreiben. Marktveranstalter dürfen andere gewerbliche Betreiber mit Alkoholausschank zum Markt nur dann zulassen, wenn sie im Besitz einer Gestattung sind oder eine Reisegewerbekarte bei der Stadt Bad Tölz mindestens vier Wochen vorher nachgewiesen haben.

Die Gestattung und die Anzeige der Reisegewerbekarte sind von jedem gewerblichen Betreiber, getrennt vom Antrag für die Marktfestsetzung, bei der Stadt Bad Tölz zu beantragen.

2. Für Marktaussteller

Bitte bewerben Sie sich direkt beim Veranstalter, sofern Sie auf einem der Märkte in Bad Tölz teilnehmen und ihre Waren und Leistungen anbieten möchten.

Für städtische Veranstaltungen bewerben Sie sich bitte bei der Tourist-Information im Referat für Stadtmarketing, Tourismus- und Wirtschaftsförderung. Nähere Informationen zur Bewerbung erhalten Sie hier.

Einen Überblick über alle Märkte in Bad Tölz erhalten Sie hier.  

Bitte wenden Sie sich direkt an die Tourist-Information der Stadt Bad Tölz, sofern Sie noch Fragen zur Bewerbung an städtischen Märkten haben.

3. Übersicht der gewerblichen Veranstaltungen (Titel IV der Gewerbeordnung)

Messen (§ 64 GewO):
Sind begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt. Auf Messen werden Waren und Leistungen (z.B. Software und Fremdenverkehrsleistungen) gewerblichen Wiederverkäufern (Groß- und Einzelhändlern sowie Handelsvertretern) und gewerblichen Verbrauchern (Gewerbetreibende und sonstige Abnehmer, die Waren und Leistungen der auf einer Messe angebotenen Art in ihrem Betrieb verwenden) angeboten. Eine Messe ist also generell nicht für den Endverbraucher gedacht.

Ausstellungen (§ 65 GewO):
Sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen und dienen dem Vertrieb von Waren und Leistungen oder der Information zum Zwecke der Absatzförderung. Voraussetzung für eine Festsetzung ist die Anwesenheit einer Vielzahl von Ausstellern, so dass der Besucher ausreichende Vergleichsmöglichkeiten zwischen Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder -gebiete hat. Das Angebot muss repräsentativ sein und die Waren müssen überwiegend nach Mustern, Katalogen, Prospekten oder Beschreibungen verkauft (vertrieben) werden. Im Gegensatz zu Messen sind Ausstellungen für Endverbraucher ständig zugänglich.

Großmärkte (§ 66 GewO):
Sind in der Regel Dauereinrichtungen, die hauptsächlich dem Vertrieb von Obst, Gemüse, sonstigen Lebensmitteln und Blumen an gewerbliche Endverbraucher und Großabnehmer dienen. Durch die erforderliche Vielzahl von Anbietern unterscheidet er sich vom Großhandel, bei dem im Allgemeinen jeweils nur ein oder weniger Anbieter auftreten (z.B. Metro, C&C, etc.). Auch bei einem Großmarkt ist der Endverbraucher nur in beschränkten Umfang zum Kauf zugelassen.

Spezial- und Jahrmärkte (§ 68 GewO):
Auf Spezialmärkten dürfen in der Regel nur bestimmte Waren, die ein gemeinsames prägendes Merkmal aufweisen, feilgeboten werden, das heißt sie müssen verkaufsgegenwärtig zum Kauf dargeboten werden und an Ort und Stelle zur Übergabe an den Kunden vorhanden sein. Spezialmärkte sind z.B. Märkte für Antiquitäten, Briefmarken, Münzen, Töpfermärkte, Weihnachtsmärkte oder Flohmärkte. Flohmärkte, die von Privatpersonen veranstaltet werden, können nicht festgesetzt werden. Auf Jahrmärkten können hingegen Waren aller Art (soweit zulässig) angeboten werden. Eine Festsetzung als Spezial- oder Jahrmarkt erfordert, dass am Markt mindestens zwölf oder mehr Anbieter teilnehmen.

4. Marktprivilegien

Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sog. Marktprivilegien). Regelmäßig sind bei festgesetzten Veranstaltungen

  • die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige),
  • zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht),
  • das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit),
  • bestimmte Regelungen der Arbeitszeitverordnung,
  • des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
  • des Gaststättengesetzes,
  • das Sonn- und Feiertagsrecht

nicht anwendbar.

Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten).