Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe liegt dann vor, wenn jemand (ohne vorherige Bestellung durch den Kunden) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren ankauft und/oder
- Waren verkauft und/oder
- Bestellungen auf Waren aufnimmt und/oder
- Leistungen anbietet und/oder
- Bestellungen auf eine Leistung aufnimmt oder
- eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt
Die Gewerbebehörde prüft die Zuverlässigkeit und holt Auskünfte beim Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister ein. Wenn die Erlaubnis erteilt werden kann, wird für Sie eine Reisegewerbekarte ausgestellt. Zum Abholen der Reisegewerbekarte erhalten Sie per Post eine Benachrichtigung.
Die Reisegewerbekarte müssen Sie immer dabei haben, wenn Sie die gewerbliche Tätigkeit ausüben und auf Verlangen vorzeigen können.
Wer im Reisegewerbe im Angestelltenverhältnis arbeitet, muss eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers mit sich führen, wenn der Inhaber nicht selbst am gleichen Ort tätig ist. Gegenüber unzuverlässigen Angestellten kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Die Reisegewerbekarte berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet.
Wer ein Reisegewerbe ausüben will, muss dazu vorher die Erlaubnis der Gewerbebehörde beantragen.
Voraussetzungen
- Reisegewerbekarte für natürliche Personen:
Ihr Hauptwohnsitz befindet sich im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen.
- Reisegewerbekarte für juristische Personen (GmbH, AG):
Ihr Firmensitz befindet sich im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): Gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug (mit allen Einträgen)