Wohngebiet Hintersberg II
Wohngebiet Hintersberg II
Derzeit läuft die Bebauung im zukünftigen Wohngebiet. Baufahrzeuge sind weiterhin gehalten, das Baugebiet über die eigens hierfür angelegte Baustraße anzufahren (statt über die Heißstraße).
Aktueller Projektstand (Mai 2025)
In einem zweiten Vergabeverfahren verkauft die Stadt weitere neun Parzellen (drei Dreispänner) im Wohnbaugebiet "Hintersberg II". In seiner Sitzung vom 29. April legte der Stadtrat die Bewerbungskriterien für das Vergabeverfahren fest (lesen Sie dazu das Bürgerprotokoll).
Hierfür gilt folgender Zeitplan:
- Versand der Bewerbungsunterlagen ab Anfang Juni 2025
- Anforderung der Bewerbungsunterlagen möglich bis 31.7.2025
- Bewerbungsschluss 31.8.2025
- Im Anschluss Auswertung der Bewerbungsunterlagen
Der Stadtrat setzte den Kaufpreis für die Bauparzellen im Baugebiet Hintersberg II im zweiten Vergabeverfahren einen Kaufpreis für 950 Euro pro Quadratmeter fest.
Wer sich als Interessent für ein Grundstück vormerken lassen möchte, wendet sich bitte an das Sachgebiet „Liegenschaften“ (Mail siehe rechts). Frühere Interessenten werden von unseren Mitarbeitern zeitnah kontaktiert, um abzuprüfen, ob weiterhin an einer Bewerbung festgehalten wird.
Sämtliche Infos zum Vergabeverfahren finden Sie unten auf dieser Seite.
Wer ist antragsberechtigt?
Zur Vergabe der neun Bauparzellen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hintersberg II“ gelten folgende Vergabekriterien:
- Es können sich nur volljährige Personen bewerben.
- Personen, die bereits über eigenen Wohnraum (egal, ob Eigentum oder Erbbaurecht) von über 120 m² verfügen, sind nicht antragsberechtigt.
Dies gilt auch für Paare, wenn nur eine der beiden Personen über diesen Wohnraum verfügt. - Personen, deren Vermögen über 500.000 € liegt, sind nicht antragsberechtigt.
Bei Paaren werden deren Einzelvermögen addiert, die Vermögensgrenze verbleibt aber bei 500.000 €.
Vermögen umfasst alle vorhandenen Werte (Immobilienbesitz - gegebenenfalls abzüglich noch bestehender Darlehen -, Aktien, Fonds, Spar- und Barvermögen, sonstige Geldanlagen). - Einzelpersonen, deren Einkommen gemäß § 2 Absatz 4 Einkommensteuergesetz über jährlich 78.000 € liegt, sind nicht antragsberechtigt.
Diese Grenze erhöht sich für Paare auf jährlich 156.000 €.
Die Grenze erhöht sich zudem je minderjährigem Kind um jährlich 8.500 €.
*Das Einkommen wird ermittelt aus dem Durchschnitt der Steuerbescheide der Jahre 2021 bis 2023.
Hinweise:
- Unter „Paar“ ist jede Lebensgemeinschaft zweier Personen zu verstehen.
- Beim Einkommen gemäß § 2 Absatz 4 Einkommensteuergesetz handelt es sich um den Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Diesen Betrag können Sie dem Einkommensteuerbescheid entnehmen.
Wie erfolgt die Auswahl der Bewerber? - Bewertungstabelle
1. Familienverhältnisse
Verheiratetes Paar oder Alleinerziehende/r mit minderjährigem Kind: 2 Punkte
(dem verheirateten Paar ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgestellt)
- je Kind bis zum 6. Geburtstag: 10 Punkte
- je Kind bis zum 12. Geburtstag: 8 Punkte
- je Kind bis zum 18. Geburtstag: 6 Punkte
- je Kind zwwischen 18 und 22 Jahre bei nachgewiesener Schule/Ausbildung: 2 Punkte
Nachgewiesene Schwangerschaft wird mit 10 Punkten je noch nicht geborenem Kind gewertet.
Zu beachten:
- Es werden nur Kinder mit Hauptwohnsitz bei den Bewerbern gewertet.
- Es werden maximal 30 Punkte gewertet.
Vorzulegende Unterlagen:
- Verheiratete Paare: Kopie der Eheurkunde bzw. der Lebenspartnerschaftsurkunde.
- Bei Schwangerschaft: Bestätigung vom Frauenarzt.
- Aktuelle Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamts (mit Angaben von Geburtsdaten und Anschrift).
- Kind über 18 Jahre in Schule/Ausbildung: Kopie des Schülerausweises oder des Ausbildungsvertrags.
2. Schwerbehinderung
GdB bis 49: 0 Punkte
GdB 50 bis einschließlich 70: 3 Punkte
GdB über 70: 6 Punkte
Maßgeblich ist der vom Versorgungsamt festgestellte Grad der Behinderung.
Vorzulegende Unterlagen:
Kopie des Schwerbehindertenausweises.
3. Einkommen
Einkommen | Paar | Einzelperson | Wertung |
Stufe 1: Einkommen bis | 90.000 € | 45.000 € | 10 Punkte |
Stufe 2: Einkommen ab Stufe 1 bis | 124.000 € | 62.000 € | 5 Punkte |
Stufe 3: Einkommen ab Stufe 2 bis | 156.000 € | 78.000 € | 0 Punkte |
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich je minderjährigem Kind um 8.500 €.
Vorzulegende Unterlagen:
- Kopien der Steuerbescheide der Jahre 2021, 2022 und 2023 (gewertet wird der Durchschnitt der 3 Jahre).
- Sofern die volle Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums erst während dieses Zeitraums begonnen hat, wird der Durchschnitt nur für die Jahre mit voller Erwerbstätigkeit gewertet.
- Sofern einer der Partner einen 450 €-Job ausübt: Kopie der Gehaltsmitteilung des Arbeitgebers.
4. Wohnsitz
4.1 Aktuell in Bad Tölz wohnhaft (Hauptwohnung nach § 22 BMG): Je volles Jahr 2 Punkte, max. 30 Punkte
4.2 Früher in Bad Tölz wohnhaft (Hauptwohnung nach § 22 BMG): Je volles Jahr 2 Punkte, max. 30 Punkte
Zu beachten:
- Bei Paaren wird nur die Person, die die meisten Punkte erzielt, gewertet. Punkte für aktuellen und früheren Wohnsitz werden bei der jeweiligen Person addiert.
- Unvollständige Jahre werden nicht, auch nicht anteilig, berücksichtigt. Die Wertungen für „aktuellen“ und „früheren“ Wohnsitz erfolgen insoweit getrennt.
- Es fließen insgesamt max. 30 Punkte aus der Bewertung aktueller und früherer Wohnsitz in die Bewertung ein.
Vorzulegende Unterlagen:
- Aktuelle Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamts (mit Angaben von Geburtsdaten und Anschrift).
- Eine Einwohnermeldeauskunft über den früheren Wohnsitz in Bad Tölz ist nicht erforderlich, da die Bewerber die Stadt Bad Tölz (Liegenschaftsverwaltung) bevollmächtigt haben, diese Angaben direkt beim Einwohnermeldeamt der Stadt Bad Tölz einzuholen.
5. Aktueller Arbeitsplatz in Bad Tölz
Ab Beginn für jedes volle Jahr 1 Punkt, max. 15 Punkte.
Zu beachten:
- Bei Paaren wird die Person gewertet, die die meisten Punkte erzielt.
- Selbstständige werden gewertet, wenn sie ihren Unternehmenssitz in Bad Tölz haben.
- Unvollständige Jahre werden nicht, auch nicht anteilig, berücksichtigt.
Vorzulegende Unterlagen:
- Aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers über die Arbeitsstelle in Bad Tölz (mit Angabe über den Beginn des Arbeitsverhältnisses).
- Bei Selbstständigen: Mitteilung der Büro-/Betriebsanschrift in Bad Tölz. Sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die als Gewerbe angemeldet werden musste, wird die Stadt Bad Tölz (Liegenschaftsverwaltung) bevollmächtigt, beim Gewerbeamt auf diese Daten zuzugreifen.
- Selbstständige, die ihre Tätigkeit nicht als Gewerbe anmelden mussten sowie freiberuflich tätige Bewerber legen einen geeigneten Nachweis über den Beginn ihrer Tätigkeit in Bad Tölz vor.
6. Keine Addition der Punkte von Wohnsitz und Arbeitsplatz
Werden Punkte in den Kriterien Wohnsitz und Arbeitsplatz erzielt, so wird das Kriterium mit der höheren Punktzahl gewertet.
7. Rangliste bei Punktgleichstand
Sofern es nach Auswertung der Fragebögen Punktgleichstand gibt, wird bei diesen die Reihung wie folgt bestimmt:
- Höhere Punktzahl bei Wohnsitz/Arbeitsplatz.
- Sollte dann immer noch Punktgleichstand herrschen: Höhere Punktzahl bei Familienverhältnissen
- Sollte dann immer noch Punktgleichstand herrschen: entscheidet ein Los.
An welche Bevölkerungsgruppe / Zielgruppe richtet sich das Projekt?
Mit dem Vorhaben wird beabsichtigt, Wohneigentum vor allem für einheimische Familien mit Kindern zu schaffen. Zusätzlich werden soziale und Einkommens-Aspekte berücksichtigt. Seit längerem gibt es keine vergleichbaren Angebote im Stadtgebiet, sodass zahlreiche Interessenten gar nicht oder nur auswärts fündig wurden. Um die soziale Ausgewogenheit im Stadtgebiet zu gewährleisten, ist - neben dem Bau zum Beispiel von geförderten Mietwohnungen - auch die Schaffung von Wohneigentum für Einheimische ein städtisches Ziel. Insgesamt entstehen hier 38 Wohneinheiten.
Handelt es sich um ein Einheimischenmodell?
Im Prinzip ja. Da die EU die Bedingungen für subventionierte Einheimischenmodelle (wie früher praktiziert), stark eingeschränkt hat, geht die Stadt einen anderen Weg: Da hinter dem Projekt kein kommerzieller Bauträger steht und zudem die Grundstücksflächen für Tölzer Verhältnisse eher überschaubar sind (überwiegend zwischen 300 und 500 m²), bleiben die Gesamtkosten für Grundstück und Bau unter dem sonst üblichen Marktniveau. Bei der Vergabe der Grundstücke können dann Aspekte wie z.B. Wohnort / Arbeitsort, Zahl und Alter der Kinder usw. berücksichtigt werden.
Warum wird dort nicht wesentlich mehr Wohnraum (z.B. mit größeren Wohngebäuden) geschaffen?
Das Gebiet liegt zum einen am Ortsrand, zum anderen grenzt es direkt an ein eher locker bebautes Einfamilienhaus-Areal. Auch wenn beim Hintersberg II dichter als in der Nachbarschaft gebaut werden soll (um mehr Wohnraum zu schaffen), sprechen beide Aspekte dafür, an dieser Stelle die Größe der Baukörper städtebaulich verträglich zu dimensionieren. Für den klassischen Geschosswohnungsbau gibt es nach Auffassung des Stadtrates besser geeignete Standorte im Stadtgebiet.
Wie wurde bisher informiert?
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung im Dezember 2020 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Dem geht immer die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens voraus. Darüber hinaus hat sich die Stadtspitze mit Nachbarn und Anliegern vor Ort getroffen, und bereits im Oktober 2019 fand im Rathaus eine Informationsveranstaltung für Nachbarn und sonstige Interessierte statt.