Fahrerlaubnis für gesperrten Straßen und Fußgängerzonen
Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung, wenn Sie eine gesperrte Straße befahren wollen. Das Gleiche gilt zum Befahren einer Fußgängerzone, sofern kein Lieferverkehr vorliegt und /oder außerhalb der Lieferzeiten eingefahren werden muss.
Voraussetzungen
Die Straßen sind für den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise möglichst zu mindern.
Die straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen sind ferner zu beachten.
Die Einrichtung der Fußgängerzone Altstadt (Marktstraße) ist zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Bad Tölzer Innenstadt, der Wohn- und Arbeitsplatzqualität der Bevölkerung sowie zur Schaffung innerstädtischer Freiräume für Besucher, Touristen und Kunden unerlässlich. Die Fußgängerzone Marktstraße ist durch Widmungsbeschränkung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und durch die Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung von der Benutzung durch Kraftfahrzeuge ausgeschlossen. Lediglich zu Be- und Entladearbeiten, die zur ordnungsgemäßen Versorgung der Anlieger unerlässlich sind, ist während festgelegter Ladezeiten die Zufahrt ohne spezielle Erlaubnis zulässig.
Für den Bereich der Fußgängerzone Markstraße ist der Lieferverkehr nur von
- 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr (Zufahrt nur bis 09:30 Uhr gestattet)
- und 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
gestattet. Diese Lieferzeiten sind durch ein Zusatzschild an der Einfahrt zur Fußgängerzone Marktstraße entsprechend ausgewiesen. Während der Sperrzeiten dürfen Fahrzeuge ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung nicht eingefahren werden; auch ein Halten bzw. Ein- oder Aussteigen ist außerhalb der Lieferzeiten nicht erlaubt.
Benötigte Unterlagen
Vollständig ausgefülltes Antragsformular.
Bearbeitungszeit
Für die Bearbeitung des eingereichten Antrags (per E-Mail, Fax, Post oder während der Öffnungszeiten) benötigen wir fünf Arbeitstage (Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung bis zum gewünschten Ausführungstermin).
Formular
Antrag gesperrte Straßen (PDF-Datei)
Antrag Fußgängerzone (PDF-Datei)
Der Antrag kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (z.B. Firma) gestellt werden.
Gebühren
Gegenstand | Rechtsgrundlage | Dauer (bis) | Gebühr (Euro) |
---|---|---|---|
Ausnahmegenehmigung von einer Vorschrift der StVO | § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO Gebühren-Nr.264 GebOSt | 1 Tag | 15,00 |
3 Tage | 22,50 | ||
1 Woche | 30,00 | ||
1 Monat | 52,50 | ||
3 Monate | 75,00 | ||
1 Jahr | 150,00 | ||
Verlängerung der Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung von einer Vorschrift der StVO | § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO Gebühren-Nr.264 GebOSt | 1 Tag | 7,50 |
3 Tage | 11,25 | ||
1 Woche | 15,00 | ||
1 Monat | 26,25 | ||
3 Monate | 37,50 | ||
1 Jahr | 75,00 | ||
3 Jahre | 150,00 | ||
Helm- oder Sicherheitsgurtbefreiung | § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO Gebühren-Nr. 264 GebOSt | 3 Jahre | 50,00 |
Inhaber EU-Behindertenparkausweis | 0,00 | ||
Parkerleichterung für Ärzte | § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO Gebühren-Nr. 264 GebOSt | 3 Jahre | 50,00 |
Filmdreharbeiten | § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO Gebühren-Nr. 264 GebOSt | je Drehtag | 50,00 |
Bewohner-Parkausweis / Ausnahmegenehmigung von einer Vorschrift der StVO im Parklizenzgebiet | § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO Gebühren-Nr. 265 GebOSt | 1 Jahr | 20,00 |
Bei Ausnahmegenehmigungen für die Fußgängerzone Altstadt (Marktstraße) werden folgende Gebühren erhoben:
Gegenstand | Rechtsgrundlage | Dauer (bis) | Gebühr (Euro) | |
---|---|---|---|---|
Apotheken- und Paketdienste | § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO Gebühren-Nr. 264 GebOSt | 1 Jahr | 150,00 | |
Geldtransportunternehmen | 150,00 | |||
Handwerksbetriebe | 150,00 | |||
Privatpersonen | 150,00 | |||
Soziale, caritative und wohltätige Institutionen, ambulante Pflegedienste | 20,00 | |||
Taxiunternehmen | erstes Fahrzeug | 30,00 | ||
jedes weitere Fahrzeug | 15,00 |
Bei zusätzlichem Verwaltungsaufwand werden folgende Gebühren erhoben:
Gegenstand | Rechtsgrundlage | Dauer | Gebühr (Euro) |
---|---|---|---|
Durch die Regelgebühr nicht abgedeckter zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Erteilung einer Anordnung, Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung | § 45 Abs. 6 StVO § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO | Je angefangene Stunde | 45,00 |