Lärmschutz
Viele Arbeiten verursachen Lärm. Es entstehen sogenannte „schädliche Geräuschimmissionen“, die vom Gesetzgeber als „Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“ definiert werden.
Weiter sollen andere Gesetze die Menschen vor Lärm schützen, wie zum Beispiel die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV. Diese schreibt u.a. vor, dass gewisse Geräte und Maschinen, darunter auch Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z. B. LKW, Bagger, Rüttelplatten usw.) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr (sog. „Nachtruhe“) nicht betrieben werden dürfen.
Eine erweiterte Ruhezeit gilt im Badeteil von 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr und werktags von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
Die Stadt Bad Tölz hat zum Schutze seiner Bürgerinnen und Bürger gegen schädliche Geräuschimmissionen zwei Verordnungen erlassen. Die Baulärmverordnung (PDF-Datei) regelt „anlagenbedingte Immissionen“ im Badeteil und richtet sich hauptsächlich an den Betrieb von Baustellen und Firmen. Die Hausarbeits- und Musiklärmverordnung (PDF-Datei) widmet sich eher den privaten Haus- und Gartenarbeiten sowie der Nutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten.
Sie fühlen sich durch Lärm in der Nachbarschaft gestört? Ist der Lärm privat verursacht, können Sie bei der Polizeiinspektion Bad Tölz oder der Stadt Bad Tölz Anzeige erstatten. Zuvor sollten Sie jedoch versuchen, eine gütliche Einigung mit dem störenden Nachbarn zu erzielen oder ihn zumindest mitteilen, dass Sie sich gestört fühlen.
Voraussetzungen
Anzeigen können nur entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn die anzuzeigende Person namentlich bekannt ist.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Anzeige von Lärmbelästigung/ Ruhestörung durch Nachbar-schaftslärm Zeugen angeben müssen. Geeignete Zeugen sind Nachbarn. Auch diese müssen durch den Lärm zur genannten Tatzeit erheblich belästigt worden sein. Personen, die sich in Ihrer Wohnung aufhielten, dienen nicht als geeignete Zeugen. Sie sowie die Zeugen müssen bei einer möglichen Verhandlung eventuell vor dem Amtsgericht aussagen.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Zuwiderhandlungen
Wer gegen die Bestimmungen der Baulärmverordnung oder der Hausarbeits- und Musiklärmverordnung verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro belegt werden.
Rechtsgrundlagen
- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImschV)
- Baulärmverordnung (PDF-Datei) der Stadt Bad Tölz
- Hausarbeits- und Musiklärmverordnung (PDF-Datei) der Stadt Bad Tölz