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Deutschland
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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Film- und Fotoaufnahmen

Film- und Fotoaufnahmen

Wenn Sie öffentliche Wege, Straßen oder Plätze für Film- oder Fotoaufnahmen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen wollen, dann benötigen Sie eine Drehgenehmigung.

Voraussetzungen

In Hauptverkehrsstraßen bzw. während der Hauptverkehrszeiten können in der Regel keine Erlaubnisse für Straßensperrungen erteilt werden. Soweit die Dreharbeiten auf Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen durchgeführt werden sollen, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen. In weniger stark befahrenen Straßen sind in Absprache mit den Fachbehörden, insbesondere der Polizei, gegebenenfalls Vollsperrungen möglich. Den Kontakt zur Polizei nehmen wir für Sie auf.

Grundsätzlich können nur kurze Intervallsperren in verkehrlich unbedeutenden Straßen genehmigt werden. Bitte begründen Sie jeweils, warum für den Dreh eine Sperrung erforderlich ist und in welchem örtlichen und zeitlichen Umfang. Intervallsperren sind nur in Zusammenarbeit mit der Polizei erlaubt. Eine derartige Sperre kann nur genehmigt werden, wenn sie für die Durchführung der Szene unbedingt erforderlich ist, das heißt nicht aus Ton- oder optischen Gründen.

Für Drehaufnahmen auf Privatgrund, welche nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund einwirken, benötigen Sie ausschließlich die Erlaubnis des Grundstückeigentümers.

Sie sind verpflichtet, die Anlieger über die Sperren und zu erwartende Behinderungen rechtzeitig zu informieren.

Im Zusammenhang mit Filmaufnahmen benötigte Haltverbote sind ebenfalls zu beantragen. Eine Genehmigung zur Aufstellung von Haltverboten kann nur für notwendige technische Produktionsfahrzeuge, nicht jedoch zur Motivfreihaltung erteilt werden. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Sie brauchen keine Drehgenehmigung, wenn

  • Sie ausschließlich auf Gehwegen und in Fußgängerzonen drehen und den Fußverkehr nicht behindern, 
  • Sie nur Handkamera, Schulterkamera, maximal eine Kamera mit Stativ, Mikrofon, Tonangel, tragbare kleinere Handlampen sowie Reflektoren verwenden,
  • Sie keine weiteren Hilfsmittel oder Aufbauten wie Kameradrohnen, Kabelverlegungen, Generatoren, Scheinwerfer, Stühle, Rollkoffer oder ähnliches nutzen,
  • nicht mehr als 5 Personen am Dreh vor Ort beteiligt sind und
  • Sie keine Spielszenen drehen, die die öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefährden (wie extremistische, gewaltverherrlichende oder pornographische Filmaufnahmen) oder die das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigen (wie Waffeneinsatz, Schlägereien, laute Schreie, Bedrohungssituationen).

Bewegt sich der Aufwand der Dreharbeiten über die genannten Punkte hinaus, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • MVAS-Zertifikat für die im Antrag genannte und verantwortliche Person vor Ort
  • Genaue Skizze zum Drehort mit den exakten Maßen und Angaben von Restbreiten
  • Bei geplanten Straßensperren: ausgefüllte Verpflichtungserklärung
  • Bei nachträglichen Änderungen: bisherige Drehgenehmigung und Antragsformular mit neuen Orten und Zeiten

Bearbeitungszeit

Für die Bearbeitung des eingereichten Antrags (per E-Mail, Fax, Post oder während der Öffnungszeiten) benötigen wir zehn Arbeitstage (Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung bis zum gewünschten Ausführungstermin).

Die Bearbeitungszeit verkürzt sich auf fünf Arbeitstage, wenn ausschließlich Dreharbeiten mit geringem Aufwand beantragt werden.

Die Bearbeitungszeit verkürzt sich außerdem, wenn Sie bereits eine Genehmigung haben und sie nachträglich nur den Zeitraum verlängern oder verschieben müssen.

Gebühren

  • Für die Drehgenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € je Drehtag nach Nr. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
  • Zusätzlich wird eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 200 - 675 € (ermäßigt: 55 €) für die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsgrundes zusätzlich erhoben. Auf diese Gebühr wird in der Drehgenehmigung hingewiesen.

          * Ohne Verkehrsbehinderung: 200 €
          * Intervallsperre: 250 €
          * Sperre einer verkehrlich unbedeutenden Straße: 300 €
          * Sperre einer verkehrlich bedeutenden Straße: 350 €
          * Sonderfälle (z.B. Sperre einer Altstadtstraße u.ä.): 675 €

Fragen und Antworten

Was muss ich beim Dreh mit Kameradrohnen beachten?

Beim Einsatz von Kameradrohnen im Stadtgebiet der Stadt Bad Tölz gelten gesonderte luftfahrtrechtliche Bestimmungen, insbesondere die

Durch die Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie des Luftamtes Südbayern ist der Einsatz von Drohnen im Stadtgebiet Bad Tölz nur sehr eingeschränkt möglich.

Bei generellen Fragen zur Nutzung von Drohnen wenden Sie sich bitte an das Luftamt Südbayern.

 

Wer braucht ein MVAS-Zertifikat und was ist es?   

Die im Antrag für die Arbeitsstelle genannte, verantwortliche Person vor Ort muss dies bei der Antragstellung vorweisen. Eine Kopie des Zertifikats muss dem Antrag beigelegt werden. Das MVAS-Zertifikat dient als Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen.