Informationsstände
Wer auf öffentlichem Verkehrsgrund einen Stand zum Zweck der Information – mit religiösem, weltanschaulichem, historischem oder politischem Inhalt – aufstellen will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis.
Voraussetzungen
Allgemeine Regelungen:
- Das Aufstellen von Pavillons (ohne Seitenwände) kann - außer in den Fußgängerzonen - grundsätzlich erlaubt werden
- Eine Gesamtfläche von insgesamt 9 m² (in Fußgängerzonen max- 6 m²) darf nicht überschritten werden.
- Die im Zusammenhang mit dem Informationsstand stehenden Tätigkeiten (z.B. Verteilen von Informationsmaterial, Anbahnen oder Durchführen von Informationsgesprächen) sind auf die erlaubte Fläche beschränkt; das Ansprechen außerhalb dieser Fläche darf nicht in aggressiver Form erfolgen oder der Einleitung von Verkaufsgesprächen dienen.
- Der Einsatz von Verstärkeranlagen ist grundsätzlich nicht zulässig.
- Ein Verkauf (höchstens zum Selbstkostenpreis) von Plaketten, Broschüren, Büchern und ähnlichen Medien ist an Informationsständen zulässig, sofern das Interesse an der Informations - verbreitung im Vordergrund steht. Ein Themenbezug ist hierbei zwingend erforderlich. Jeder darüber hinausgehende und damit einem gewerbsmäßigen Verkauf nahe kommende Warenvertrieb ist nicht gestattet.
- Die Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer ist nur insofern zulässig, als dass Informationsmaterial ausgehändigt werden darf. Die Entgegennahme insbesondere von Einzugsermächtigungen, Fördermitgliedschaftsanträgen oder sonstigen vergleichbaren einmaligen oder dauerhaften Verpflichtungen vor Ort ist dagegen nicht zulässig.
In den Fußgängerzonen gelten folgende Sonderregelungen:
- Die Erlaubnis wird längstens für acht Stunden je Kalendertag erteilt
- Zufahrtserlaubnisse werden nicht erteilt.
- Eine Erlaubnis kann nur am Winzerer-Denkmal oder am Marienbrunnen erteilt werden. Im Falle der längeren Sperrung einer Örtlichkeit - z. B. aufgrund von Baumaßnahmen oder des Christkindlmarktes - können Ersatzörtlichkeiten benannt werden
- Die genannten Örtlichkeiten sind gleichwertig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Örtlichkeit besteht nicht
- Veranstalterinnen und Veranstalter können grundsätzlich zum gleichen Thema oder Anlass nur einen Informationsstand je Kalenderquartal betreiben. Ausnahmen sind aus besonderem Anlass (z.B. Wahlen) möglich. Den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern zuzurechnende Gruppierungen werden, selbst wenn sie einen eigenen Rechtsstatus besitzen sollten, den o.e. Veranstalterinnen und Veranstaltern zugerechnet
- Sechs Wochen vor Wahlen und vier Wochen vor Volksbegehren werden Informationsstände zunächst nur an die zu den Wahlen zugelassenen Parteien vergeben. Hierbei findet der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Parteiengesetz (PartG) Anwendung.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
Bei eingetragenen Vereinen:
- Vereinssatzung
- Vereinsregistereintrag
- Vollmacht des Vereinsvorsitzenden
Bearbeitungszeit
Vier Wochen vor Aufstellung des Informationsstandes.
Gebühren
Verwaltungsgebühr: 15 - 1.250 Euro, je nach Aufwand.
Sondernutzungsgebühr: 5 Euro pro m² und Tag
Zuwiderhandlung
Wer
- ohne erforderliche Erlaubnis
- den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung
- den Nebenbestimmungen zur straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis
zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße bis 1.000 Euro belegt werden.