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Ort der Verarbeitung
Deutschland
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Veranstaltungserlaubnis auf öffentlichem Verkehrsgrund

Veranstaltungserlaubnis auf öffentlichem Verkehrsgrund

Wer eine öffentliche Veranstaltung im Freien auf öffentlichen Straßen und Plätzen organisieren will, benötigt dazu eine Erlaubnis.

Typische Beispiele für erlaubnispflichtige Veranstaltungen sind Straßenfeste, Standkonzerte (wenn mehr als sechs Personen auftreten), Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Infoveranstaltungen, Kirchen- und Festzüge (Jahrtage), Martinszüge oder kirchliche Veranstaltungen.

Voraussetzungen

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, die Straße/der Platz verkehrlich unbedeutend ist, dort keine öffentlichen Verkehrsmittel (Bus) fahren, keine (Produkt-)Werbung oder Produktverkauf stattfindet und kein Eintritt verlangt wird.

Sondernutzung auf öffentlichem Verkehrsgrund
Wird öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt und handelt es sich dabei (noch) nicht um eine Veranstaltung, liegt eine Sondernutzung vor. Eine solche Sondernutzung bedarf nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) der Erlaubnis. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Abgabe von Speisen und Getränken
Erfolgt während der Veranstaltung die Abgabe von Speisen und Getränken so kann zusätzlich eine gastronomische Erlaubnis (Gestattung) erforderlich sein.

Aufbauten (Bühnen, Podien)
Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn hierfür eine Baugenehmigung vorliegt (Art. 59 ff. der Bayerischen Bauordnung - BayBO -). Werden sogenannte "fliegende Bauten" (Art. 72 BayBO) errichtet, so ist dies vorher der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfuches anzuzeigen. Ausgenommen von der Notwendigkeit eines Prüfbuches und der Anzeigepflicht sind unbedeutende fliegende Bauten. Als solche gelten Buden, Podien u. ä. untergeordnete Bauten mit einer Größe von weniger als 75 m² oder eine Höhe bis zu 5 m, die keine größeren Lasten aufzunehmen haben oder von denen keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung auf öffentlichen Straßen und Plätzen
  • Freistellungserklärung des Veranstalters
  • Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung
  • Kostenhinweis Veranstaltungen
  • Kostenübernahmeerklärung für die Beschilderung von Veranstaltungen
  • Lageplan (maßstabsgenau)

Bearbeitungszeit

Für die Bearbeitung des eingereichten Antrags (per E-Mail, Fax, Post oder während der Öffnungszeiten) benötigen wir vier Wochen (Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung bis zum gewünschten Ausführungstermin).

Gebühren

Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Bearbeitung und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung. Der Gebührenrahmen für die Erlaubnis liegt zwischen 20 Euro und 2.301 Euro. Zusätzlich fallen gegebenenfalls Kosten für die notwendige Verkehrsbeschilderung und die Müllbeseitigung an.

Martinszug

Sie möchten gern einen Martinszug durchführen und benötigen keine polizeiliche Betreuung, weil es sich um eine sehr kleine Gruppe handelt oder der Zug nur durch verkehrlich unbedeutende Straßen führt? In diesem Fall ist keine Anmeldung der Veranstaltung erforderlich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass dem Zug generell keinerlei Sonderrechte zustehen. Bitte beachten Sie die Regeln der Straßenverkehrsordnung.

Wünschen Sie eine polizeiliche Betreuung des Martinszuges, informieren Sie bitte mindestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin die Polizeiinspektion Bad Tölz (Telefonnummer: 08041 761060) über Ort (Aufstellung, Zugweg) und Zeit (von...bis...) des Umzuges sowie Anzahl der erwarteten Teilnehmer. Darüber hinaus muss der Zug auch bei der Stadt Bad Tölz  angezeigt werden.

Ist eine Beschilderung bei der Stadt Bad Tölz (z. B. Haltverbot) für den von Ihnen geplanten Martinszug erforderlich, muss der Zug spätestens 2 Wochen vor Veranstaltung beantragt werden.

Formulare