Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Um Parkerleichterungen für Schwerbehinderte zu erhalten, benötigen Sie einen Parkausweis. Das Ausmaß der Parkerleichterungen und der räumliche Umfang der Genehmigung bemisst sich nach dem Grad der körperlichen Beeinträchtigung, welcher vom "Zentrum Bayern Familie und Soziales" (ZBFS) amtlich festgestellt worden ist.
Wir bitten Sie zu beachten, dass die Stadt Bad Tölz als Straßenverkehrsbehörde fachlich nicht in der Lage ist, Ihren gesundheitlichen Zustand objektiv zu bewerten. Anträge auf Parkerleichterungen können daher nur zu einer positiven Entscheidung führen, wenn die notwendigen medizinischen Anforderungen vorher amtlich durch das ZBFS bescheinigt wurden.
Wenn bei Ihnen einer der folgenden medizinischen Voraussetzungen vorliegt und Ihnen eine entsprechende Bescheinigung durch das ZBFS ausgestellt wurde, können Sie einen Parkausweis erhalten.
Voraussetzungen
Art der Behinderung:
- Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis)
- Blinde (Merkzeichen "BI" im Schwerbehindertenausweis)
- Contergan-Geschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (beispielsweise Amputation beider Arme)
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind mit Hauptwohnsitz in Bad Tölz gemeldet.
- Die Behinderung ist amtlich festgestellt vom "Zentrum Bayern Familie und Soziales" (ZBFS, frühere Bezeichnung „Versorgungsamt“). Eine hausärztliche Feststellung reicht nicht aus. Sie haben einen Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung des ZBFS.
Benötigte Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis vom ZBFS - Zentrum Bayern Familie und Soziales (die eingetragenen Merkmale „aG“ oder „Bl“ müssen deutlich erkennbar sein) oder eine Bescheinigung vom ZBFS über die festgestellte beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen
- Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten
- Foto im Passbildformat
- Eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt
- "Alter" (abgelaufener oder ungültiger) Parkausweis im Original
Formular
Antrag Parkerleichterung Schwerbehinderte (PDF-Datei)
Der Antrag kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich gestellt werden.
Gebühren
Es werden keine Gebühren erhoben. Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis sind kostenfrei.
Rechtsgrundlage
Fragen und Antworten
- Legen Sie den Parkausweis gut lesbar an der Windschutzscheibe im Fahrzeug aus.
- Der EU-einheitliche Parkausweis gilt in Deutschland, der EU und vielen weiteren Ländern. Eine Liste aller 52 Mitgliedsländer erhalten Sie online beim Internationalen Transportforum (ITF).
- Die Geltungsdauer der Behindertenparkausweise und der zugehörigen Ausnahmegenehmigung ist auf höchstens fünf Jahre befristet, auch wenn der Schwerbehindertenausweis selbst auf längere Dauer oder unbefristet ausgestellt ist. Danach müssen Sie ihn neu beantragen.
Ausländische Schwerbehinderte in Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland ist als Gründungsmitglied des im Jahre 2006 (als Erweiterung der früheren CEMT) entstandenen Internationalen Transportforums – ITF verpflichtet, den Schwerbehinderten der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Parkerleichterungen (bei gegenseitiger Anerkennung) wie inländischen Schwerbehinderten zu gewähren. Ausländischen Schwerbehinderten, die sich aus privaten oder beruflichen Gründen in Deutschland aufhalten und (als Fahrer oder Beifahrer) Parkerleichterungen für Behinderte beanspruchen möchten, empfehlen wir deshalb, den Behindertenparkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol des Heimatlandes nach Deutschland mitzunehmen, und diesen bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen im Fahrzeug von außen gut lesbar auszulegen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Parkausweis für Behinderte im Ausland erteilt werden kann, entscheidet allein die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Heimatlandes. Nur ausländische Schwerbehinderte mit regelmäßigem Aufenthalt (Hauptwohnsitz) im Bereich der Stadt Bad Tölz können Parkerleichterungen für Behinderte nach den gleichen Vorgaben, wie inländische Schwerbehinderte, bei der Straßenverkehrsbehörde im Rathaus Bad Tölz beantragen.
Wo darf geparkt werden?
Zusammen mit dem Parkausweis erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid, der all jene Bereiche auflistet, in denen Sie außer auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen auch parken dürfen.
In Deutschland ist im Rahmen des Genehmigungsbescheides unter Beachtung der Bedingungen auch gestattet
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 318 StVO) ergeben (Ohnhänder und Ohnarmer sind von der Parkscheibenpflicht befreit),
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Die Parkberechtigung ist während des Parkens durch den an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen. Zusätzlich ist eine Parkscheibe (Bild 318) bei o.e. Zeitbeschränkungen aufzulegen.