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Ladenschluss und Feiertage

Ladenschluss und Feiertage

Das Ladenschlussgesetz regelt seit 1957 in der Bundesrepublik Deutschland die Öffnungszeiten von Geschäften durch das Festlegen von Zeiten, zu denen kein Geschäft öffnen darf. Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag im Jahre 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20:00 Uhr. Die Neuregelung trat am 1.Juni 2003 in Kraft. In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. 

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  • an Sonn- und Feiertagen,
  • montags bis samstags bis 06:00 Uhr und ab 20:00 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 06:00 Uhr und ab 14:00 Uhr.

Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend davon den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 05:30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden, § 3 LadSchlG.

Ladenschluss

Allgemeine Regeln

Nach dem Ladenschlussgesetz ist es im Einzelhandel verboten, während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten eine Verkaufsstelle für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden offen zu halten. Unter diesem Verbot fallen insbesondere

  • die Durchführung von Vertragsabschlüssen, Bestellungen durch den Kunden und Entgegennahmen von Bestellungen
  • die Abwicklung von Kaufverträgen einschließlich der Übergabe der Ware und der Bezahlung des Kaufpreises
  • den Kauf vorausgehende Verhandlungen, Beratungen, Erläuterungen 
  • sonstige vorbereitende Handlungen, wie Vorführung von Geräten, Anprobieren von Bekleidungsstücken, Modeschauen oder Probefahrten

Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen allerdings noch bedient werden.

Wesentliche Ausnahme- und Sonderregelungen

  • Tankstellen dürfen an allen Tagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Außerhalb der Ladenöffnungszeiten ist allerdings nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, Abgabe von Betriebsstoffen, Verkauf von Reisebedarf (Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten) gestattet. 
  • Bäcker- und Konditorwaren dürfen von Herstellungsbetrieben an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr an drei Stunden verkauft werden. Auch das Aufbacken von Rohlingen gilt als Herstellung; dies findet jedoch nur Anwendung bei Betrieben, welche überwiegend Backwaren verkaufen. Bei der Festlegung der dreistündigen Öffnungszeiten ist die Zeit des ortsüblichen Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. Die sonn- und feiertäglichen Öffnungszeiten sind am Eingang zur Verkaufsstelle deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.
  • Blumenverkauf darf zusätzlich an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr stattfinden. An Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Totensonntag und 
    1. Adventssonntag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Die Regelung gilt nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag und nur für Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Maße Blumen feilgehalten werden. 
  • Seit 1. Juni 2003 wurden Friseurbetriebe hinsichtlich ihres handwerklichen Dienstleistungsangebotes aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen und damit anderen Dienstleistungsbetrieben gleichgestellt. Sie können ihre Öffnungszeiten unabhängig vom gesetzlichen Ladenschluss bestimmen, außer an Sonn- und Feiertagen. Betreiben sie zusätzlich den Verkauf ihrer Produkte (z.B. Haarpflege und Kosmetikartikel), findet diesbezüglich das Ladenschlussgesetz weiterhin Anwendung. A
  • Außerdem sind Warenautomaten keine Verkaufsstellen. Somit gelten für sie die Vorschriften des Ladenschlusses nicht (mehr). 
  • Verkauf an 40 Sonn- und Feiertagen vor dem 1. Advent 
    Verordnung (PDF-Datei) über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses in der Stadt Bad Tölz.
  • Weitere verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
    Verordnung (PDF-Datei) der Stadt Bad Tölz über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage.

Tag der offenen Tür

Geschäfte, die höherwertige und langlebige Konsumgüter veräußern, wie z.B. der Möbel- und Autohandel, können ihr Ladenlokal im gewissen Umfang auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten offen halten. Es dürfen aber keine der oben dargestellten Verkaufs- oder Vorbereitungshandlungen vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung darf noch nicht einmal die theoretische Möglichkeit dazu gegeben sein.

Auf folgende Punkte sollte besonders geachtet werden:

  • Statt Inhaber und Verkaufspersonal darf nur neutrales Bewachungspersonal anwesend sein, das weder zu Verkaufsgesprächen noch zu Erläuterungen oder Vorführungen berechtigt ist.
  • Es dürfen keine Bestellkarten ausliegen, die der Kunde vor Ort ausfüllen und abgeben oder in einem Annahmekasten stecken kann. Erlaubt sind allerdings einfache Zettel, auf denen der Kunden Notizen machen kann.
  • Das Vorführen von Produktpräsentationen oder anderen Demonstrationen, auch durch fremdes Vorführpersonal, ist nicht zulässig.

Vorsicht also bei der Werbung mit Öffnungszeiten außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten. Es muss in deutlich lesbarer Form darauf hingewiesen werden, dass weder Beratung noch Verkauf stattfinden. 

Zuwiderhandlungen und Abmahnung

Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit Geldbuße geahndet werden können. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG)
  • Verordnung (PDF-Datei) über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses in der Stadt Bad Tölz.
  • Verordnung (PDF-Datei) der Stadt Bad Tölz über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage.

Sonn- und Feiertage

Allgemeines

An gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen und von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden können verboten, es sei denn, dass in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Hier ist vor allem das Feiertagsgesetz selbst beziehungsweise das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gemeint, das eine Reihe von Tätigkeiten von der Sonn- und Feiertagsruhe ausnimmt. Ob eine öffentlich bemerkbare Arbeit vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung und Literatur nicht allein von der Bemerkbarkeit der Arbeit ab. Vom Feiertagsgesetz werden vor allem die Arbeiten erfasst, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als typische Werktagsarbeit anzusehen sind. Es kommt dabei sowohl auf die besondere Eigenart der Arbeit an, als auch auf die örtlichen Verhältnisse.

Gesetzliche Feiertage

  • 1. Januar: Neujahr
  • 6. Januar : Heilige Drei Könige
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai: Tag der Arbeit
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 15. August: Mariä Himmelfahrt
  • 3. Oktober: Tag der Deutschen Einheit
  • 1. November: Allerheiligen
  • 25. Dezember: Erster Weihnachtsfeiertag
  • 26. Dezember: Zweiter Weihnachtsfeiertag

Ausnahmegenehmigungen

  • Beschäftigung von Arbeitnehmern

Ob die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden kann, wird vom Gewerbeaufsichtsamt geprüft. Wenn ein ausreichender Grund vorhanden ist, die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zuzulassen, dann ersetzt diese Genehmigung eine weitere Erlaubnis nach dem Feiertagsgesetz. In diesen Fällen ist dann auch die Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetz erteilt. Handelt es sich um lärmintensive Tätigkeiten findet eine Absprache zwischen Gewerbeaufsichtsamt und Ordnungsamt der Stadt statt. Eine Abstimmung kann allerdings nur für solche Gewerbebetriebe erfolgen, deren Sitz in Oberbayern liegt und die Tätigkeiten in Bad Tölz ausgeführt werden.

  • Feiertagsgesetz

Wird der Gewerbetreibende selbst ohne Arbeitnehmer tätig, ist für die Stadt Bad Tölz das Landratsamt Bad Tölz zuständig. Nach Art 5 FTG können aus wichtigen Gründen im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, nicht jedoch für den Karfreitag.

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)