Gefährliche Tiere
Wer ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art im Stadtgebiet halten will, braucht eine Erlaubnis der Stadt Bad Tölz.
Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann.
Gefährliche Tiere sind beispielsweise große Raubtiere (Löwen, Tiger, Bären etc.), aber auch Würge- und Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione oder andere Gifttiere, unabhängig von deren Größe. Auch Würgeschlangen unter 3 m können erlaubnispflichtig sein.
Voraussetzungen
- Persönliche Zuverlässigkeit: Sie müssen gewährleisten können, dass Sie im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse persönlich geeignet sind und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen. Aus diesem Grund ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Darüber hinaus muss in den Fällen, in denen Privatpersonen eine Erlaubnis beantragen, die körperliche Eignung vorliegen.
- Berechtigtes Interesse: Sie müssen ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Tieres nachweisen. Dazu müssen wissenschaftliche, tierschützerische, artenerhaltende oder andere wichtige Gründe vorliegen. Reine Liebhaberei reicht hierbei nicht aus.
- Sach- und Fachkunde: Sie müssen nachweisen, dass Sie die für die Tierhaltung notwendigen Kenntnisse haben.
- Besondere Haftpflichtversicherung: Um die Erlaubnis erteilt zu bekommen, müssen Sie eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Diese muss alle mit der Haltung des oder der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdecken. In der Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft sollte dies explizit erkennbar sein.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
- Führungszeugnis
- Nachweis über das berechtigte Interesse zur Haltung von gefährlichen Tieren einer wild lebenden Art
- Nachweis der Sach-/Fachkunde
- Unterlagen zu der/den Haltungseinrichtung/en (gegebenenfalls zuzüglich Einverständniserklärung des Vermieters)
- Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung
Bearbeitungszeit
Vier Wochen vor Aufnahme des Tieres.
Gebühren
25 - 400 Euro
Rechtsgrundlage
Folgen bei Zuwiderhandlung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden (§ 121 OWiG).