Öffentliche Plakatierung
Das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakate, Zettel, Tafeln und anderes, als Werbemittel für Veranstaltungen dürfen nach der sogenannten Plakatierungsverordnung nur an den von der Stadt Bad Tölz zugelassenen Anschlagsflächen angebracht werden.
Es können demnach Werbeanschläge für Veranstaltungen weder an öffentlichen Gebäuden, Brückenbauwerken, Überführungen, Schaltkästen und anderen noch an privatem Eigentum (Zäune, Mauern oder anderem) angebracht werden.
Auch das Aufstellen von Plakatständern (insbesondere Dreiecksständer) im öffentlichen Straßenraum wie auch das Überkleben bereits aufgestellter Ständer (beispielsweise Wahlplakatständer) ist -ohne gesonderte Erlaubnis - untersagt.
Im Einzelfall können Ausnahmen von den oben angeführten Regelungen gestattet werden.
Zuwiderhandlungen
Wer öffentliche Anschläge (Plakatierungen, Transparente o. ä.) ohne die erforderliche Genehmigung anbringt, kann mit Geldbuße bis 1.000 € belegt werden. Da das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild der Stadt Bad Tölz immer wieder von Wildplakatierern in Mitleidenschaft gezogen wird, geht die Stadt Bad Tölz auch kontinuierlich dagegen vor.