Kampfhunde
Kampfhunde
Wer im Stadtgebiet Bad Tölz einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis durch die Stadtverwaltung.
Für das Halten von Hunden mit hoher Aggressivität und Gefährlichkeit gelten besondere Vorschriften. Die bayerische Kampfhundeverordnung legt zwei Kategorien fest.
Hunde der "Kategorie I" gelten allein aufgrund der Rassezugehörigkeit immer als Kampfhunde. Deren Haltung ist immer erlaubnispflichtig.
Hunde der "Kategorie 2" gelten als Kampfhunde, deren Haltung erlaubnispflichtig ist, solange aufgrund eines Gutachtens kein Negativzeugnis der Stadtverwaltung erteilt wurde.
Kampfhunde („Kategorie I“)
Dazu zählen die Hunderassen Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu.
Hunde mit vermuteten Kampfhundeeigenschaften („Kategorie II“)
Dazu zählen die Hunderassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler.
- Negativzeugnis für Hunde, die jünger als 18 Monate sind. Bei sehr jungen Hunden erhalten Sie zunächst ein befristetes Negativzeugnis auf Antrag. Das Sachverständigengutachten müssen Sie nachreichen, sobald der Hund 18 Monate alt ist.
- Negativzeugnis für Hunde, die älter als 18 Monate sind. Sie legen ein Sachverständigengutachten über Ihren Hund vor. Wenn darin nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hat, stellen wir darüber eine Bescheinigung aus (Negativzeugnis). Er gilt damit nicht als Kampfhund.
Anleinpflicht
Besitzer von Kampfhunden, die mit ihren Tieren in Bad Tölz zu Besuch sind, müssen die Hunde in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 1,20 nicht überschreiten. Sie muss am Halsband oder Geschirr sicher befestigt sein, damit der Hund nicht herausschlupfen kann. Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden.
Vorfälle
Alle Vorfälle mit gefährlichen Hunden (beispielsweise "Hund beißt Mensch" oder "Hund beißt Hund") sollten umgehend der Polizeiinspektion Bad Tölz oder der Stadt Bad Tölz gemeldet werden. Geben Sie Ort, Zeitpunkt, Beteiligte und Zeugen des Vorfalles an und schildern Sie den genauen Hergang und das Verhalten der Beteiligten.
Erlaubnis
Für die Haltung der oben aufgelisteten Hunderassen der Kategroei I ist eine Erlaubnis erforderlich, die nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt wird. Für die unter Kategorie II aufgeführten "Kampfhunde" ist ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich, welche regelmäßig erteilt wird.
Voraussetzungen
- Der Halter muss ein berechtigtes Interesse (z.B. Bewachungsunternehmen) nachweisen. Ein reines Liebhaberinteresse reicht hier nicht aus.
- Der Halter muss zuverlässig sein. Üblicherweise wird dies durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen.
- Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen. Nachweis eerfolgt durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens oder einer Bescheinigung des Sachverständigen, ab wann dies beurteilt werden kann.
Benötigte Unterlagen
Für die unter Kategorie II aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen. Folgende Unterklagen sind dabei erforderlich:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Zwei Fotos (Front und Seite) des Hundes
- Bei Hunden ab 18 Monaten: Zusätzlich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen
Beachten Sie bitte: Auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischling) ist ein Antrag erforderlich.
Gebühren
15 - 125 Euro
Rechtsgrundlagen
- Bayerische Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)
- Hundeverordnung der Stadt Bad Tölz (PDF-Datei)
- Art. 18, 37 und 37a Landesstraf- und Verordnungsgesetz
- Art. 24 Gemeindeordnung
- Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfVO)
- Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG)
Folgen bei Zuwiderhandlung
Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 Euro verhängt werden. Dies gilt auch für die unter Kategorie II aufgeführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
Mit Geldbuße bis 50.000 Euro kann belegt werden, wer Kampfhunde züchtet oder kreuzt.