Freischankflächen
Wird öffentlicher Verkehrsgrund über den Gemeingebrauch hinaus genutzt, spricht man von Sondernutzung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Gaststättenbetreiber, Tische und Stühle (Freischankflächen) auf öffentlichem Verkehrsgrund aufstellen möchten. Hierzu bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis.
Voraussetzungen
Baurechtlich als Gaststätten genehmigten Betrieben sowie gemäß Art. 58 Bayerische Bauordnung (BayBO) von der Genehmigungspflicht freigestellten Gaststättenbetrieben kann eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen (Freischankfläche) erteilt werden.
Gewerbebetrieben, für die keine baurechtliche Nutzungsgenehmigung als Gaststätte vorliegt, in deren Räumen aber Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden (z. B. Bäckerei, Metzgerei), kann eine Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche erteilt werden, sofern die Größe der jeweiligen Freischankfläche 10 m² nicht übersteigt und diese nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten für Einzelhandelsbetriebe betrieben wird.
Der Betrieb einer Freischankfläche ist in der Regel von 09:30 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Antrag
- Maßstabsgetreuer Plan 1:100, aus dem die neu beantragte Fläche beziehungsweise die Erweiterung hervorgeht
- Fotos der beantragten Fläche, die die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Stellfläche und der unmittelbaren Umgebung erkennen lassen
- Fotos des Mobiliars
- Gewerbeanmeldung (in Kopie)
Bearbeitungszeit
Vier Wochen vor dem gewünschten Beginn.
Gebühren
Verwaltungsgebühr: 15 - 1.250 Euro, je nach Aufwand.
Sondernutzungsgebühr: 37,50 bzw. 50 Euro pro angefangenen m² und Jahr
Zuwiderhandlung
Wer
- ohne erforderliche Erlaubnis
- eine nicht erlaubnisfähige Sondernutzung ausübt
- den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung
- den Nebenbestimmungen zur straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis
zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße bis 1.000 Euro belegt werden.