Winterdienst
Die Anlieger sind zur Sicherung der öffentlichen Gehwege bei Schnee oder Glatteis verpflichtet, diese auf der ganzen Länge bei Schnee oder Glatteis an Werktagen spätestens bis 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 08:00 Uhr von Schnee zu befreien, bei Glätte zu bestreuen und in sicherem Zustand zu erhalten.
Es dürfen nur Streumittel verwendet werden, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen. Salz und Salz-Sand-Gemische dürfen nur bei hartnäckigen Vereisungen und an Gefahrenstellen (z.B. Treppen) im notwendigen Maß eingesetzt werden.
Räum- und Streuarbeiten sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Schnee und Eis sind so zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
Es muss nicht zwingend die volle Breite des Gehwegs schnee- und eisfrei gehalten werden. Im Allgemeinen ist es ausreichend, einen Fußweg in einer solchen Breite freizuschaufeln, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen können. An gefährlichen Stellen kann es auch erforderlich sein, den Gehweg auf seiner ganzen Breite zu räumen und zu streuen.
Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Zufahrtswege vom Garten zur Haustüre, sowie für Treppen und Durchgänge.
Zuwiderhandlungen
Wer der Räum- und Streupflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt, kann mit Bußgeld bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Eine zivilrechtliche Übertragung der Pflicht zum Schnee räumen und zum Streuen bei Glätte hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Eigentümers und des zur Nutzung dinglich Berechtigten. Diese sind somit immer Adressat des Bußgeldbescheides.
Die anliegenden Grundstückeigentümer haften für alle Personenunfälle. Sie müssen Schadensersatz für Personen- und Sachschäden leisten (§ 823 Abs. 1 BGB) und ggf. - etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung - mit strafrechtlichen Konsequenzen (§ 229 StGB) rechnen. Kommt ein Fußgänger zu Schaden, kann der Verpflichtete für dessen Arzt- und Krankenhauskosten sowie für Verdienstausfall und Schmerzensgeld haften.
Für solche Schadensfälle kann mit einer Haftpflichtversicherung vorgesorgt werden. Diese schützt jedoch nicht von der Einleitung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.