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Veranstaltungen

Veranstaltungen

Wer eine öffentliche Veranstaltung in Bad Tölz durchführen will, hat das der Stadt Bad Tölz unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit und der Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher, die erwartet werden, anzuzeigen. 

Außerdem gibt es Veranstaltungen, die ausdrücklich erlaubt (nicht nur angemeldet) werden müssen. Eine Erlaubnispflicht besteht

  • wenn die Anmeldefrist von mindestens einer Woche nicht eingehalten wurde
  • bei allen motorsportlichen Veranstaltungen
  • bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besucher*innen (ausgenommen der Veranstaltungsort hat eine Zulassung für die Besucherzahl)

Ausnahmen:
Die oben genannte Anzeige- / Antragspflicht gilt nicht für öffentliche Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Veranstaltungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Religiöse öffentliche Veranstaltungen müssen einen unmittelbaren religiösen Charakter aufweisen. Damit sind Gottesdienste, Gebete, kirchliche Feiertage u. ä. gemeint. Johannifeuer oder Feiern dagegen sind nicht von der Anzeige- / Antragspflicht befreit.  Rock-, Pop-, Schlager- und Volksmusikkonzerte werden vom Gesetzgeber als „Vergnügungen“ und nicht als künstlerische Darbietungen verstanden. Sie sind somit anzeige- / antragspflichtig.

Voraussetzungen

Antrag:

Vier Wochen vor Veranstaltungsaufbau - bzw.Veranstaltungsbeginn. Erfahrungsgemäß reicht die gesetzliche Vorgabe von einer Woche für die Prüfung nicht aus. Sofern die Veranstaltung auf öffentlichen Grund stattfindet, wird eine "Erklärung über die Freistellung von Ersatzansprüchen" benötigt.

Für das Betreiben einer vorübergehenden Gaststätte (Alkoholausschank) bitten wir den "Fragebogen zur jugendschutzrechtlichen Beurteilung" vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit o.e. Antrag einzureichen. 

Für einen geordneten Verlauf der Veranstaltung können besondere Auflagen (zum Beispiel Brandschutz, Lärmschutz, Sanitäter, Lebensmittelhygiene) angeordnet werden.

Formelles Sicherheitskonzept:
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie für Ihre Veranstaltung ein formelles Sicherheitskonzept erstellen und abstimmen.

Abgabe von Speisen und Getränken:
Für die Abgabe von Speisen und Getränken kann zusätzlich eine gastronomische Erlaubnis (vorübergehende Gaststättenerlaubnis) notwendig sein.

Aufbauten/Podien:
Für dauerhafte bauliche Anlagen benötigen Sie eine Baugenehmigung. Sogenannte "fliegende Bauten" (Bude, Zelt, Bühne) müssen Sie vorher der Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen melden. Dies gilt nicht für unbedeutende fliegende Bauten unter 75 Quadratmeter Fläche und unter fünf Meter Höhe, die keine größeren Lasten aufzunehmen haben oder von denen keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.

Abfallvermeidungs- und Abfalltrennungspflicht
Zur Abfallvermeidungs- und Abfalltrennungspflicht informieren Sie sich bitte beim Abfallwirtschaftsbetrieb. Bitte beachten Sie, dass in Bad Tölz bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund grundsätzlich Einwegverbot gilt.

Vorübergehender Gaststättenbetrieb

Wenn Sie auf einer Veranstaltung eine vorübergehende Gaststätte betreiben oder auf Ihrer eigenen Veranstaltung einen Alkoholausschank durchführen wollen, ist eine Erlaubnis einzuholen. Diese kann nur aus besonderem Anlass von der Stadt Bad Tölz vorübergehend auf Widerruf ausgestellt werden. Der Antrag ist nicht vom Veranstalter, sondern vom Betreiber der vorübergehenden Gaststätte zu stellen, sofern der Veranstalter nicht gleichzeitig der Betreiber ist.

Grundsätzliches

  • Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde).
  • Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
  • Bei besonderem Anlass (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) reicht eine vorübergehende Gestattung nach § 12 GastG aus.
  • Der Betrieb kann nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (i. d. R. ist kein Unterrichtungsnachweis von der IHK und keine Baugenehmigung erforderlich).
  • Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt.
  • Ein besonderer Anlass ist dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nichtgastronomischer Art sein).
  • Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
  • Die zu erteilende gaststättenrechtliche Gestattung ist raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt, unabhängig vom konkreten Standort).

Voraussetzungen

  • Voraussetzung ist, wie bei allen gewerberechtlichen Genehmigungen, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
  • Die Zuverlässigkeit ist anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nachzuweisen.
  • Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der Stdt Bad Tölz bekannt, kann auf die Auskunft verzichtet werden.
  • Die Räumlichkeiten müssen den notwendigen baulichen Anforderungen entsprechen.
  • Ein Unterrichtungsnachweis (z. B. über die Teilnahme an einem IHK-Kurs) ist i. d. R. nicht erforderlich, es sei denn, der Gewerbetreibende übt die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit hauptberuflich) aus.

Hinweise zum Antrag

  1. Werden Getränke und Speisen von verschiedenen Betreibern abgegeben, so bedarf jeder für sich einer Gaststättenerlaubnis.
  2. Bei Veranstaltungen, die fliegende Bauten (Zelte etc.) betreffen, ist beim Kreisbauamt im Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen unverzüglich die Zeltabnahme zu beantragen.
  3. Die bei der Zubereitung und Abgabe von Speisen tätigen Personen müssen im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses sein.
  4. Getränkeschankanlagen sind vor Inbetriebnahme nach den einschlägigen Bestimmungen (Schankverordnung) durch einen Sachkundigen zu überprüfen. Über den Getränkelieferanten kann der Sachkundige ermittelt werden. Die Überprüfungsbescheinigung des Sachkundigen ist mit der Anzeige über die beabsichtigte Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage unverzüglich vorzulegen.
  5. Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Festzügen) ist, unabhängig von der gaststättenrechtlichen Gestattung, ein Antrag auf Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung zu beantragen.
  6. Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten sind allgemein nach § 8 der Bayerischen Gaststättenverordnung festgelegt. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit verkürzt oder aufgehoben werden.
  7. Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 12 Abs. 3 Gaststättengesetz nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Einleitung von Abwässern in ein Gewässer (auch Grundwasser) wird strafrechtlich verfolgt (§ 324 StGB).
  8. Über die Beseitigung der anfallenden Abwässer ist rechtzeitig mit der Stadt Bad Tölz eine Regelung zu treffen.
  9. Beim Ausschank von Alkohol wird stets eine Toilettenanlage gefordert. Bei Gaststätten in fliegenden Bauten, Zelten etc. mit Ausschank alkoholischer Getränke müssen folgende Toiletten vorhanden sein:

Besucherplätze

Toilettenbecken

Urinale

 

Herren

Damen

Becken
(Stück)

oder Rinne
(lfd. m)

bis 200

1

2

3

2

bis 400

1

3

3

2

bis 500

1

3

4

3

bis 600

2

4

4

3

bis 800

2

5

5

4

bis 1000

3

6

5

4

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular(e)
  • Maßstabsgetreue Planskizze

Bei vorübergehenden Gaststättenbetrieben (§ 12 GastG) zusätzlich:

  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Unterrichtungsnachweis Industrie-und Handelskammer (§4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG)

Bearbeitungszeit

Vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung

Gebühren

  • Verwaltungsgebühren für Veranstaltungen: 15 bis 600 Euro, je nach Aufwand
  • Verwaltungsgebühren für vorübergehende Gaststättenbetriebe: 30 - 2.000 Euro, je nach Aufwand
  • Sondernutzungsgebühren: Je nach Umfang gemäß Sondernutzungsgebührensatzung  

Zuwiderhandlung

Wer u.a.

  • ohne erforderliche Erlaubnis
  • eine nicht erlaubnisfähige Veransatltung ausübt
  • den Bestimmungen der Erlaubnis

zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße bis 1.000 Euro belegt werden.

Hinweise zur Veranstaltungsanzeige

  1. Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.
  2. Veranstalter/-in einer Vergnügung ist, wer sie organisiert, leitet oder in sonstiger Weise wesentliche Voraussetzungen für sie schafft. Es reicht aus, wenn von mehreren Veranstaltern einer Vergnügung nur einer die Anzeige erstattet.
  3. Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Stadt Bad Tölz unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.
  4. Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn
  • die erforderliche Anzeige (siehe Art. 19 Abs. 3 Nr. 1 LStVG) nicht fristgemäß erstattet wird,
  • eine motorsportliche Veranstaltung durchgeführt werden soll,
  • eine Veranstaltung außerhalb der dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll und mehr als 1.000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

      5. Entsprechende Sperrzeitregelungen sind zu berücksichtigen. Andernfalls gelten die Vorschriften für die Sperrzeit nach § 18 GastG i. V. m. § 8 GastV.