Warenauslagen
Wird öffentlicher Verkehrsgrund über den Gemeingebrauch hinaus genutzt, spricht man von Sondernutzung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Gewerbetreibende Verkaufsständer, Verkaufsschütten oder Warenauslagen auf öffentlichem Verkehrsgrund aufstellen möchten. Hierzu bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen während der Ladenöffnungszeit kann der Geschäftsinhaberin/ dem Geschäftsinhaber direkt vor ihrem/ seinem Einzelhandelsgeschäft für Waren, die zum Sortiment gehören, unter folgenden Auflagen erteilt werden:
1. Die Warenauslage muss i.d.R. unmittelbar fassadenseitig direkt vor dem Laden aufgestellt werden; es darf maximal ein Viertel der Hausfront verstellt sein.
2. Die Höhe darf 2,00 m und die Tiefe nicht 1,20 m, in der Fußgängerzone Altstadt nicht 1,00 m nicht überschreiten
3. Kleiderpuppen dürfen nur zum Ausstellen von Kleidung benutzt werden und nicht ausschließlich als Blickfang dienen
4. Der öffentliche Straßengrund darf nicht zum Warenverkauf und Verteilen von unentgeltlichen Warenproben genutzt werden.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Antrag
- Maßstabsgetreuer Plan 1:100, aus dem die neu beantragte Fläche beziehungsweise die Erweiterung hervorgeht
- Fotos der beantragten Fläche, die die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Stellfläche und der unmittelbaren Umgebung erkennen lassen
- Fotos der Warenauslagen
- Gewerbeanmeldung (in Kopie)
Bearbeitungszeit
Vier Wochen vor dem gewünschten Beginn.
Formular
Gebühren
Verwaltungsgebühr: 15 - 1.250 Euro, je nach Aufwand.
Sondernutzungsgebühr: 10 Euro pro angefangenen m² und Jahr
Zuwiderhandlung
Wer
- ohne erforderliche Erlaubnis
- eine nicht erlaubnisfähige Sondernutzung ausübt
- den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung
- den Nebenbestimmungen zur straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis
zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße bis 1.000 Euro belegt werden.