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Spielstraßen oder Verkehrsberuhigter Bereich?

Spielstraßen oder Verkehrsberuhigter Bereich?

Hier müssen zuerst Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden. Es gibt im Strassenverkehrsrecht und in der Praxis beides.

Sie unterscheiden sich ganz wesentlich. Zunächst ist es oft ein Problem, dass mit der umgangssprachlichen "Spielstraße" fast immer ein Verkehrsberuhigter Bereich gemeint ist.

Spielstraße

Kennen Sie eine Straße, für die ein Fahrverkehr völlig ausgeschlossen werden kann, auch der Anliegerverkehr?

Ja?

Und Sie oder die im Bereich dieser Straße wohnenden Menschen möchten, dass auf dieser Straße Sport und Spiel stattfinden, zum Beispiel mit Bällen, Skateboards, Inline-Skatern, Kästchen-Hüpfen "Himmel und Hölle", Federball, Tischtennis, im Winter Eishockey? Also sowohl Kinderspiele als auch Spiele durch Erwachsene, zum Beispiel Fußball und Tennis.

Dann können Sie Kontakt zu Ihrer Straßenverkehrsbehörde aufnehmen. Die Straßenverkehrsbehörde wird Ihren Antrag auf eine Spielstraße sorgfältig prüfen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass es wegen der besonderen Voraussetzungen in der Praxis nur äußerst selten zur Einrichtung einer "Spielstraße" kommt.

Nein?

Die Kriterien für das Einrichten einer "echten" Spielstraße liegen nicht vor, aber Sie haben noch gute Möglichkeiten zu einer Straße zu kommen, auf der Kinderspiele erlaubt sind. Nach allgemeinem Verständnis geht es hier also um das Spielen von Kindern bis zirka 14 Jahren, zum Beispiel um das Fahren mit Dreirädern und Rollern, um Hüpfen und Fangen, nicht aber um Fußball oder Tennis.

Bei "Nein" ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verkehrsberuhigten bereich gegeben ist.

Verkehrsberuhigter Bereich

Selbstverständlich sind nur relativ kurze Wohnstraßen mit geringem, langsamfahrenden Verkehr für diesen Straßentyp geeignet. Überwiegt die Aufenthaltsfunktion und hat der Fahrzeugverkehr (fahrend und parkend) eine untergeordnete Bedeutung, dann lohnt sich eine nähere Überprüfung.

Innerhalb der Verkehrszeichen "Verkehrsberuhigter Bereich" gilt folgendes:

  1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele (siehe die Erklärung bei der Spielstraße) sind überall erlaubt.
  2. Der Fahrzeugverkehr, also auch der Fahrradverkehr muss Schrittgeschwindigkeit (das heißt zirka 5 km/h) einhalten.
  3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
  4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (ein Schachspiel zum Beispiel mitten im Fahrtweg dürfte also meist nicht möglich sein).
  5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig (was meist die größte Hürde für einen gut funktionierenden "Verkehrsberuhigten Bereich" ist), ausgenommen zum Ein- und Aussteigen, zum Be- und Entladen.

Der "Verkehrsberuhigte Bereich" soll also eine Mischverkehrsfläche eigener Art sein und keine Fahrbahn oder Gehbahn besitzen - gewünscht ist ein friedliches, verkehrssicheres Nebeneinander. Das heißt aber auch, dass ein "Verkehrsberuhigter Bereich" besondere bauliche Voraussetzungen haben muss.

Und die Anlieger sollten schon im Vorneherein wissen: Egal ob Neubau oder Umbau - bezahlen müssen zumindest den größten Teil sie selbst.

Sollte nun weder eine "Spielstraße" noch der "Verkehrsberuhigte Bereich" zur Lösung Ihrer Verkehrssicherheitsprobleme beitragen können, kommen auch noch viele andere Maßnahmen in Frage, zum Beispiel die Tempo-30-Zonen. Weitere Informationen zu einer Tempo-30-Zone finden Sie hier.