Haupt- und Finanzausschuss
Die Geschäftsordnung des Stadtrates von Bad Tölz regelt den Aufgabenbereich des Haupt- und Finanzausschuss (HFA):
- a) Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, sowie der von ihr verwalteten Stiftungen (mit Ausnahme der Josefispitalstiftung), soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind:
- die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln und Vergabe von Aufträgen bis zu einem Betrag von 400.000 € im Einzelfall,
- der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 40.000 €
- Niederschlagung 200.000 €
- Stundung 400.000 €
- Aussetzung der Vollziehung 200.000 €
- die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 100.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO)
- Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einem Betrag oder – falls dieser nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 400.000 €,
- die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 50.000 € je Einzelfall,
- Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,
- b) Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9 bis Besoldungsgruppe A 11 und der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9b des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt bis Entgeltgruppe 11 TVöD oder einem entsprechenden Entgelt mit Ausnahme der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Stadtrat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO),
- c) personenbezogene Entscheidungen, zu denen die Stadt in sonstiger Weise berufen ist, z. B. Vorschlag von Schöffen und Schöffinnen usw.,
- d) die Beschaffung von Dienstfahrzeugen für Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
- e) Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen,
- f) Kommunale Zusammenarbeit und Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,
- g) Grundstücksangelegenheiten der Stadt und der von ihr verwalteten Stiftungen mit Ausnahme der Josefispitalstiftung,
- h) Angelegenheiten des Sozialwesens, der Vereine, der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Einrichtungen (Einrichtungen der Jugendförderung, Stadtbibliothek, Schulen, Sportplätze) ohne Bau- und Umweltangelegenheiten,
- i) Festlegung eines Rahmens für die Vermietung der städtischen Wohnungen als Grundlage für die Vergabe der Wohnungen nach § 15 Abs. 3 Buchst. h,
soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.