An-, Um- und Abmeldungen von Gewerbe
Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Die Tätigkeiten sind der Gewerbebehörde zu melden.
Wenn eine bestehende Firma in eine neue Rechtsform geändert wird (zum Beispiel durch Gründung einer juristischen Person) ist in der Regel eine neue Anmeldung (bei gleichzeitiger Abmeldung der bisherigen Firma) notwendig. Die Gewerbebehörde berät Sie im Einzelfall gerne.
Voraussetzungen
Was ist zu melden:
- Gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe (beispielsweise Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung)
Wann ist zu melden:
- Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen.
Wer muss melden:
- Alle Gewerbetreibenden mit gewerblicher Niederlassung als Haupt- oder Filialbetrieb. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
- Bei Personengesellschaften (beispielsweise BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter*innen als Gewerbetreibende anzusehen.
- Bei juristischen Personen (beispielsweise GmbH, AG) obliegt die Meldepflicht den gesetzlichen Vertreter*innen (beispielsweise Geschäftsführer*in einer GmbH).
Wie ist zu melden:
- Wir bitten Sie, die Gewerbeanmeldung möglichst schriftlich per Post oder E-Mail mit den jeweils erforderlichen Unterlagen vorzunehmen.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Formular
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kopie
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten in Kopie
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (bei nebenberuflicher Tätigkeit) oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (bei hauptberuflicher Tätigkeit)
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug (mit allen Eintragungen) in Kopie
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Kopie der Erlaubnis
- bei Betrieb eines Vollhandwerkes: Kopie der Handwerkskarte
Gebühren
Anmeldung: 35 Euro
Ab- oder Ummeldung: 25 Euro