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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung

Damit Sie nach einem Versicherungsfall weiterhin Ihren Haushalt führen oder Ihre Kinder betreuen können, unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Unfallversicherung finanziell oder bei der Organisation einer Hilfe.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie nach

  • einem Arbeitsunfall,
  • einem Wegeunfall und
  • Beginn einer Berufskrankheit.

Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse übernimmt dabei gegebenenfalls Kosten, die bei der Haushaltführung oder bei der Kinderbetreuung anfallen.

Folgende Kosten werden beispielsweise durch Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernommen:

  • Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe (Dienstleistung zur Weiterführung des Haushalts und Fahrtkosten)
  • tatsächlich entstandene Fahrtkosten und gegebenenfalls tatsächlicher Verdienstausfall bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad, also zum Beispiel:
    • Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder
    • Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin
  • Kosten für die Mitnahme des Kindes
  • Kosten für eine anderweitige Unterbringung des Kindes
  • Kosten für eine Kinderbetreuung

Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe gehören zum Beispiel:

  • Einkauf und Zubereitung der Mahlzeiten
  • Pflege der Kleidung
  • Pflege der Wohnräume und
  • Betreuung der Kinder.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt Ihre Kosten von täglich bis zu 2,5 Prozent der geltenden monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße errechnet sich aus den Einkommen aller Versicherten der deutschen Sozialversicherung. Das gilt bei einem 8-Stunden-Tag. Wenn Ihre Haushaltshilfe nur in Teilzeit arbeitet, bekommen Sie eine anteilige Erstattung von bis zu maximal einem Achtel des Höchstbetrags pro Stunde. Damit sind Ihre gesamten anfallenden Kosten einschließlich der Fahrtkosten beglichen.

Beispiel:
Nach einem Arbeitsunfall nehmen Sie an einer 6-wöchigen medizinischen Maßnahme teil. Während dieser Zeit können Sie Ihren Haushalt nicht allein versorgen.  Es wird der Bedarf der Weiterführung des Haushaltes von 3 Stunden am Tag für 2-mal in der Woche festgestellt. Sie beschaffen sich eine Haushaltshilfe selbst. Ab dem 01.01.2022 beträgt der erstattungsfähige Betrag einer selbstbeschafften Haushaltshilfe 10,25 Euro pro Stunde und maximal 82,00 Euro am Tag. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft weitere rechtliche Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch. Wenn diese erfüllt sind, ergibt sich für den gesamten Zeitraum folgender erstattungsfähiger Betrag: 10,25 Euro x 3 Stunden x 2-mal wöchentlich x 6 Wochen = 369 Euro. Der tägliche Höchstbetrag wurde zu keinem Zeitpunkt überschritten.       

Anstelle einer Haushaltshilfe werden auch die notwendigen Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag übernommen. Dieser beträgt seit dem 01.01.2021 180 Euro monatlich.

Sie haben einen Arbeits- beziehungsweise einen Wegeunfall erlitten oder eine anerkannte Berufskrankheit und

  • nehmen an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft teil,
  • Sie oder eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person können den Haushalt nicht weiterführen,
  • in Ihrem Haushalt lebt ein Kind, das noch nicht 12 Jahre alt ist oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist,
  • Ihr Kind benötigt eine Betreuung.

oder

Ihr Kind hat einen Schul- beziehungsweise einen Wegeunfall erlitten oder eine anerkannte Berufskrankheit und benötigt Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege und

  • nach ärztlichem Zeugnis ist es erforderlich, dass Sie als berufstätiger Elternteil zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine andere im Haushalt lebende Person kann Ihr Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen,

Ihr Kind ist jünger als 12 Jahre oder es ist behindert und auf Hilfe angewiesen.

Sie können die Übernahme von Kosten für Haushaltshilfe und Kinderbetreuung online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Gebühr: keine

4 bis 8 Wochen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)