Reform der Grundsteuer - Bodenrichtwerte für Grundsteuererklärung unerheblich
icon.crdate05.06.2023
In Bayern wurde 2021 das Grundsteuergesetz geändert.
Reform der Grundsteuer - Bodenrichtwerte für Grundsteuererklärung unerheblich
In Bayern wurde 2021 das Grundsteuergesetz geändert. In der Folge müssen alle, die zum Stichtag 1.1.2022 Eigentümer eines Grundstückes oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft waren, zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgeben.
Da sich Bayern im Zuge der Reform für ein wertunabhängiges Flächenmodell entschieden hat, müssen in der Grundsteuererklärung Angaben zu Grund und Boden gemacht werden sowie zur Wohn- und Nutzfläche. Von 1.7. bis 31.12.2022 können die Daten zu Grund und Boden aus dem BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung kostenlos abgerufen werden. Den Link gibt es auf www.elster.de. Zudem kann auf Auszüge aus dem Liegenschaftskataster oder dem Grundbuch, einen notariellen Vertrag oder die Unterlagen in Zusammenhang mit einem Bauantrag zurückgegriffen werden. Die Wohn- und Nutzfläche von Gebäuden kann selbst ausgemessen werden oder ist in den Bauunterlagen sowie im Mietvertrag ersichtlich.
Die jüngst veröffentlichten Bodenrichtwerte sind für die Grundsteuererklärung unerheblich. Bei Interesse können diese zwar im Stadtbauamt für Grundstücke im Stadtgebiet von Bad Tölz noch bis 29. Juli 2022 zu den Öffnungszeiten des Rathauses eingesehen werden, doch für die Erstellung der Steuererklärung sind diese nicht notwendig. Wichtig auch zu wissen: Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft liegen im Stadtbauamt keine Bodenrichtwerte vor.
Die Grundsteuererklärung muss bis 31. Oktober beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Dies kann online über www.elster.de erfolgen, alternativ digital in
Papierform. Die dafür notwendigen Vordrucke liegen ab sofort im Rathaus der Stadt Bad Tölz aus.
Die Formulare können zu den Öffnungszeiten des Rathauses im Foyer abgeholt werden; ein Termin ist dafür nicht notwendig: Montag 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag 8 bis 12 Uhr.
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Hintergrund:
Das Bayerische Landesamt für Steuern informiert:
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer (Einheitswerte) für verfassungswidrig erklärt und entschieden, dass eine neue gesetzliche Regelung getroffen werden muss. Bayern hat deshalb am 10.12.2021 das Bayerische Grundsteuergesetz erlassen und setzt damit für Grundstücke (Grundsteuer B) ein wertunabhängiges Flächenmodell um, der Wert des Grundstücks ist also unerheblich.
Was ist die Grundsteuer?
Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Diese wird von den Gemeinden erhoben. Die Einnahmen fließen den Kommunen zu. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmenquellen der Städte und Gemeinden. Die Mittel werden verwendet, um zum Beispiel den Brandschutz oder die Infrastruktur zu finanzieren.
Wer muss die Grundsteuer bezahlen?
Steuerschuldner sind die Eigentümer von Grundstücken, beziehungsweise Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Sie kann wie bisher über die Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden.
Wer muss eine Grundsteuererklärung abgeben?
Jeder, der am 1. Januar 2022 (Stichtag) Eigentümer war, muss im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben, auch für (teils) steuerbefreite Grundstücke. Teilt sich das Eigentumsrecht auf mehrere Personen, Gesellschaften oder Gemeinschaften, schulden sie die Grundsteuer gemeinsam. Von allen Miteigentümern ist eine gemeinsame Erklärung abzugeben.
Wie ist der zeitliche Ablauf?
1.7. bis 31.10.2022 Eigentümer gibt die Grundsteuererklärung beim zuständigen
Finanzamt ab.
ab Juli 2022 Das zuständige Finanzamt stellt die Besteuerungsgrundlage
fest und informiert den Eigentümer.
ab 2024 Die Kommunen legen den Hebesatzes fest. Danach werden die
Grundsteuerbescheide erlassen und verschickt.
ab 2025 Der Eigentümer zahlt die neue Grundsteuer an seine
Kommune.
Wie kann man die Grundsteuererklärung abgeben?
Dies kann online über ELSTER geschehen. Dafür wird ein Benutzerkonto benötigt, das bereits jetzt beantragt werden kann www.elster.de. Die Grundsteuererklärung kann aber auch auf Papier abgegeben werden. Ab 1. Juli 2022 stehen die Vordrucke im Internet, in den Finanzämtern und in der Stadtverwaltung Bad Tölz bereit.
Wo erhalten Sie die Daten, um die Erklärung auszufüllen?
Grund und Boden: Von 1.7. bis 31.12.2022 können diese aus dem BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung kostenlos abgerufen werden. Den Link gibt es auf www.elster.de. Zudem kann auf Auszüge aus dem Liegenschaftskataster oder dem Grundbuch, einen notariellen Vertrag oder die Unterlagen in Zusammenhang mit einem Bauantrag zurückgegriffen werden.
Gebäude: Die Wohn- und Nutzfläche kann selbst ausgemessen werden oder ist in den Bauunterlagen sowie im Mietvertrag ersichtlich.
Mehr Informationen:
www.grundsteuer.bayern.de
www.elster.de
Hotline der Bayerischen Steuerverwaltung: 089 / 30 70 00 77
Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 16 Uhr
Andrea Schindler, Stadt Bad Tölz, Steueramt
Telefon 08041 504-324, an.schindler@bad-toelz.de