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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Grundsteuererklärung, Abgabe

Um in Bayern die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ab 2025 ermitteln zu können, mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis zum 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung einreichen.

Bitte beachten Sie:

  • Die Frist zur Erklärungsabgabe ist bereits abgelaufen.
  • Diejenigen, die die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, müssen diese so schnell wie möglich einreichen!
  • Auch, wenn die Frist bereits abgelaufen ist, besteht weiterhin die Verpflichtung, die Grundsteuererklärung einzureichen.
  • Es wurden und werden Erinnerungsschreiben versandt.
  • Hat sich am Grundbesitz seit dem 1. Januar 2022 etwas geändert (z.B. Fläche oder Nutzung), muss dies beim Finanzamt anzeigt werden.

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden.

Die Grundsteuer wurde reformiert. Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen bzw. den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ab 2025 ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.

Die Finanzverwaltung des Freistaates Bayern muss aufgrund der Reform auf den Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) die Grundsteueräquivalenzbeträge für Grundstücke sowie den Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft feststellen sowie den Grundsteuermessbetrag festsetzen. Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag: 1. Januar 2022) von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z. B. auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen. 

Ändert sich nach dem 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz, müssen Sie dies dem Finanzamt unabhängig von der Grundsteuererklärung mitteilen (siehe unter "Formulare").

Für die Feststellung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, ist die Erklärung bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt).

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe unter "Weiterführende Links") und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.

Zur Abgabe der Grundsteuererklärung sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks im Freistaat Bayern
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern
  • bei Grundstücken im Freistaat Bayern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grund und Bodens (Erbbauverpflichtete)
  • bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden im Freistaat Bayern: Für den Grund und Boden die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grund und Bodens und für die Gebäude die Eigentümerin oder der Eigentümer der Gebäude.

Maßgebend dafür, wer die Erklärung einreichen muss, sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022.

Sie haben drei Möglichkeiten die Erklärung abzugeben:

  • bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt (siehe unter "Online-Verfahren")
  • als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck (siehe unter "Formulare")
  • als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern verfügbar)

Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über ELSTER ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dieses noch nicht vorhanden, müssen Sie sich registrieren. Dies ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.

Hinweis: Eine Abgabe der Grundsteuererklärung per E-Mail ist nicht zulässig. Bitte nutzen Sie für die Erklärungsabgabe den Postweg bzw. ELSTER.

Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern grundsätzlich auf den 1. Januar 2022 ermittelt. Ändert sich danach etwas am Grundbesitz werden die Berechnungsgrundlagen entsprechend angepasst. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer anhand dieser Grundlagen sowie des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025.

Die Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben. Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel, endete die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, das heißt mit Ablauf des 2. Mai 2023.

Diejenigen, die die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, müssen diese so schnell wie möglich einreichen!
Auch, wenn die Frist bereits abgelaufen ist, besteht weiterhin die Verpflichtung, die Grundsteuererklärung einzureichen.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuererklärung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

keine

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)