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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Holzbauförderprogramm, Beantragung einer Förderung für Holzbaumaßnahmen

Der Freistaat Bayern fördert die gebundene Menge an Kohlenstoffdioxid für den Neubau, die Erweiterung und Aufstockung von mehrgeschossigen Wohngebäuden und Gebäuden kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise wie Verwaltungsgebäude sowie soziale Infrastruktur.

Zweck

Ziel der Förderung ist es, durch eine vermehrte Verwendung von Bauelementen aus Holz und anderen nachwachsenden Rohstoffen endliche Ressourcen zu schonen und mit der Speicherung von CO2 einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz im Bausektor zu leisten.

Gegenstand

Förderfähig ist die gespeicherte Kohlenstoffmenge im Rahmen folgender Baumaßnahmen im Freistaat Bayern:

  • Neubau, Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise (Gebäude für öffentliche Zwecke wie Verwaltungsgebäude, Gebäude für die soziale Infrastruktur wie z.B. Schulen und Kindergärten)
  • Neubau, Erweiterung und Aufstockung von mehrgeschossigen Wohngebäuden in Holzbauweise

Der Neubau ist dabei mit einer Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2und die Erweiterung und Aufstockung mit einer Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m2 zu planen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in Form von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden sowie natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Zuwendungsvoraussetzungen

Holzbauweise im Sinner der Richtlinie ist die Verwendung von Holz in tragenden Konstruktionselementen von Gebäuden. Die Tragwerkskonstruktionen müssen überwiegend aus Holz bestehen. Mindestens aber muss die tragende Konstruktion der Gebäudehülle sowie ein weiteres tragendes Bauteil in Holzbauweise umgesetzt sein.

Für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe muss ein Nachweis erbracht werden. Dieser erfolgt über ein Berechnungstool mit dem die verbaute Menge an nachwachsenden Rohstoffen und die damit verbundene Speichermenge an CO2 ermittelt wird.

Art und Umfang

Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungshöhe beträgt 500 Euro je Tonne gespeichertem CO2.

  • Förderfähig sind Gebäude, welche mindestens den Energiestandard entsprechend „Effizienzhausstandard 55“ erfüllen. Bei den Maßnahmen „Aufstockung“ und „Erweiterung“ ist der Mindestenergiestandard für die neu errichteten Stockwerke bzw. Geschosse einzuhalten.
  • Holzbauweise im Sinner der Richtlinie ist die Verwendung von Holz in tragenden Konstruktionselementen von Gebäuden. Die Tragwerkskonstruktionen müssen überwiegend aus Holz bestehen. Mindestens aber muss die tragende Konstruktion der Gebäudehülle sowie ein weiteres tragendes Bauteil in Holzbauweise umgesetzt sein.
  • Für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe muss ein Nachweis erbracht werden. Dieser erfolgt über das Berechnungstool „CO2-Tool“ mit dem die verbaute Menge an nachwachsenden Rohstoffen und die damit verbundene Speichermenge an CO2 ermittelt wird.
  • Die förderfähigen Baustoffe müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, Marktreife besitzen und für die jeweilige Baumaßnahme und die zur Anwendung kommende Bauweise geeignet sein. Zudem ist eine Verwendung von Rohstoffen aus nachhaltiger Produktion bzw. Bewirtschaftung Voraussetzung.
  • Es können nur Maßnahmen gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen wurde.

  • Der Förderantrag ist unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare und dort bezeichneten Unterlagen bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
  • Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge. Ein Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme von Fördermitteln besteht nicht.
  • Die Regierung veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.

Bei Abruf der Fördermittel bis 31.12.2023:

Der Auszahlungsantrag muss bei der zuständigen Bewilligungsstelle bis spätestens Anfang Dezember 2023 eingereicht werden.

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

Beträge unter 25.000 Euro pro Baumaßnahme werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). Die maximale Gesamtzuwendung beläuft sich auf 200.000 Euro je Baumaßnahme (Förderhöchstgrenze).

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)