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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors, Einreichung einer Beschwerde

Sie sind der Ansicht, dass ein Unternehmen gegen das Kapitalanlagegesetzbuch verstoßen hat? Dann können Sie Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einlegen. Hierzu können Sie das allgemeine Beschwerdeverfahren nutzen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist für den Schutz der Gesamtheit der Verbraucherinnen und Verbraucher im Bereich der Finanzdienstleistungen zuständig. Sie können bei der BaFin nur Beschwerden über einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen, das unter der Aufsicht der BaFin steht. Geld, das Sie zum Beispiel durch Wertpapiergeschäfte verloren haben, kann die BaFin nicht zurückerstatten.
Es hat auch keinen Einfluss auf gesetzliche oder vertragliche Fristen, wie Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen, wenn Sie eine Beschwerde einreichen. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, müssen Sie unbedingt selbstständig darauf achten, solche Fristen einzuhalten, und zwar unabhängig von der Prüfung durch die BaFin. In Zweifelsfällen ist es ratsam, dass Sie sich juristisch beraten lassen.

Die BaFin bietet im Streitfall den Beteiligten neben der Beschwerde die Möglichkeit, den Streit außergerichtlich beilzulegen, wenn Ihr Beschwerdefall dafür geeignet ist. 
Unabhängig davon, welche Stelle für die Schlichtung einer konkreten Meinungsverschiedenheit zuständig ist, haben alle Verfahren bestimmte Prinzipien gemeinsam:

  • Schlichtungsverfahren laufen größtenteils schriftlich ab.
  • Vor einem Schlichtungsverfahren sollten Sie sich grundsätzlich schriftlich bei dem betreffenden Unternehmen oder Institut beschwert haben.
  • Das Schlichtungsverfahren selbst ist für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher grundsätzlich kostenlos.
  • Sind Sie mit dem Schlichterspruch nicht einverstanden, können Sie sich immer noch für den ordentlichen Rechtsweg entscheiden, also das betreffende Institut verklagen.

Die BaFin ist nicht zuständig für Beschwerden über

  • die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder einen kommunalen Schadensausgleich,
  • die Börsenaufsicht,
  • einige kleinere, nur regional tätige Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen, 
  • Altfonds, sofern diese nicht unter das Kapitalanlagegesetzbuch, das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz oder Vermögensanlagengesetz fallen, 
  • Vermittler von Investmentfonds und sonstige Finanzdienstleister, die keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreiben.
  • Einschränkungen bestehen auch bei ausländischen Unternehmen.

  • Die BaFin beaufsichtigt das Unternehmen, über das Sie Beschwerde einreichen.

Für Beschwerden nach dem Kapitalanlagegesetzbuch können Sie das Online-Beschwerdeformular nutzen. Dafür nutzen Sie den Online-Dienst „Online-Beschwerdeformular der BaFin“.

  • Bei der Einreichung der Beschwerde werden Sie durch das Formular geleitet und die notwenigen Informationen abgefragt
  • Es werden folgende Angaben abgefragt:
    • Ihr Name und Ihre Anschrift
    • bei einer Beschwerde für eine andere Person: Name und Anschrift der oder des Betroffenen
    • Name und Anschrift des betroffenen Unternehmens
    • bei einer Beschwerde über ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut:
      • Art der Geschäftsverbindung wie zum Beispiel Depot, Girokonto, Sparvertrag
      • Konto- beziehungsweise Kundennummer
      • Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, falls Sie dies nicht selbst sind
    • bei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren:
      • Wertpapierkennnummer: WKN oder ISIN
    • wenn Sie sich über eine Kapitalverwaltungsgesellschaft beschweren wollen:
      • vollständiger Name des gegebenenfalls betroffenen Investmentvermögens sowie WKN oder ISIN und Name der depotführenden Stelle.

Beschwerden prüft die BaFin normalerweise in mehreren Schritten:

  • Zuerst prüft sie, ob Ihr Fall bereits anhand Ihrer Angaben und den von Ihnen eingereichten Unterlagen beurteilt werden kann.
  • Wenn nicht, klärt die BaFin den Sachverhalt weiter auf. Dazu fordert sie von dem betroffenen Unternehmen eine Stellungnahme an. In der Regel leitet die BaFin dazu Ihr Beschwerdeschreiben an das Unternehmen weiter.
  • Das Unternehmen nimmt zu Ihrer Beschwerde gegenüber der BaFin Stellung.
  • Die BaFin prüft nach aufsichtsrechtlichen Maßstäben die Stellungnahme des Unternehmens und entscheidet, ob und gegebenenfalls inwieweit weitere Schritte gegen das Unternehmen erforderlich sind. Die BaFin teilt Ihnen allerdings den Ausgang ihrer Prüfung aufgrund ihres Mandats und ihrer Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht mit.
  • Sie erhalten auf jeden Fall ein abschließendes Schreiben zu Ihrer Beschwerde. Soweit das Unternehmen einverstanden ist, leitet die BaFin auch dessen Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde an Sie weiter.

  • Sie können sich jederzeit beschweren. 
  • Beachten Sie, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen, zum Beispiel Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.

Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 3 Monate. (3 Monate)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)