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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Gesetzliche Rentenversicherung, Beantragung der Befreiung von der Versicherungspflicht

Sie sind Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung? Dann können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Berufsständische Versorgungseinrichtungen, auch Versorgungswerke genannt, sind Sondersysteme der Pflichtversorgung. Sie stellen für kammerfähige freie Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder sicher. Dazu gehören beispielsweise:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Rechtsanwältinnen und anwälte,
  • Steuerberaterinnen und berater sowie Steuerbevollmächtigte.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten dieser Versorgung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie müssen dazu aufgrund Ihrer Beschäftigung Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer sein. Für andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten ist die Befreiung nur in Ausnahmefällen möglich.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich, die alle vorliegen müssen:

  • Ausübung einer berufsspezifischen Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Kammerberuf. Dazu gehören:
    • Ärztinnen und Ärzte,
    • Apothekerinnen und Apotheker,
    • Architektinnen und Architekten,
    • Tierärztinnen und -ärzte,
    • Zahnärztinnen und -ärzte,
    • Notarinnen und Notare,
    • Rechtsanwältinnen und -anwälte,
    • Steuerberaterinnen und -berater sowie Steuerbevollmächtigte,
    • Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer,
    • außerordentliche Mitglieder wie Ingenieurinnen, Ingenieure und Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
       
  • Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer. Diese ist nur dann befreiungsberechtigend, wenn für die entsprechende Berufsgruppe die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Berufskammer bereits vor dem 01.01.1995 bestanden hat.
     
  • Pflichtmitgliedschaft in der entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung
     
  • Zahlung einkommensbezogener Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Satzung
     
  • Erbringung und Dynamisierung beitragsbezogener Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.
     
  • Bestätigung der versorgungsrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen durch die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde.

Die Erstreckung der Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ist möglich, wenn

  • diese andere Beschäftigung oder Tätigkeit infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und
  • die berufsständische Versorgungseinrichtung auch während der Ausübung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Das heißt, eine bestehende Befreiung kann sich nur dann auf eine andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auswirken, wenn aus dieser Berufsausübung heraus zur berufsständischen Versorgungseinrichtung satzungsgemäß genau so hohe Beiträge gezahlt werden müssen, wie sie im Fall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.

Antragstellende Personen haben deshalb eine entsprechende Bestätigung des Versorgungswerkes vorzulegen.

Sie müssen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung über die berufsständische Versorgungseinrichtung schriftlich beantragen.

  • Verwenden Sie das Antragsformular Ihrer berufsständigen Versorgungseinrichtung. Sie können es bei dieser direkt anfordern oder von deren Internetseite herunterladen.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Antragsformular gemeinsam mit den gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen an Ihre berufsständische Versorgungseinrichtung.
  • Diese bestätigt auf dem Antragsformular Ihre Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und dem Versorgungswerk. Anschließend leitet sie den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.
  • Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet über Ihren Antrag. Sie erhalten von dort einen Bescheid.

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Ansonsten ist sie ab Eingang des Antrages wirksam. Eine Befreiung für die Vergangenheit ist nur im Rahmen der Dreimonatsfrist möglich.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Die Bearbeitung dauert in der Regel 10 Tage.

Bei Anträgen auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten oder Syndikuspatentanwältinnen und -anwälten ist ein Anhörungsverfahren vorgeschaltet. Dies verlängert das Verfahren.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)