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Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

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Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Genossenschaftsregister, Eintragung einer Europäischen Genossenschaft

Sie können eine Genossenschaft als Europäische Genossenschaft gründen. Die Anmeldung muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form durch eine Notarin oder einen Notar erfolgen.

Über Ihre Notarin oder Ihren Notar können Sie die Eintragung in das Genossenschaftsregister in folgenden Fällen beantragen:

  • bei Neugründung einer Europäischen Genossenschaft
  • bei Verschmelzung von bereits bestehenden Genossenschaften
  • bei Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft

Eine eingetragene Europäische Genossenschaft (SCE – „Societas Cooperativa Europaea“) gilt als juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist.  Hat die SCE ihren Sitz im Ausland, betreibt jedoch Zweigniederlassungen in Deutschland, müssen Sie diese Zweigniederlassung als solche zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anmelden und für diese ein Gewerbe anmelden.

x

  • Sie müssen
    • eine neue Europäische Genossenschaft gründen,
    • mindestens 2 Genossenschaften miteinander zu einer Europäischen Genossenschaft verschmelzen oder
    • eine bestehende Genossenschaft in eine Europäische Genossenschaft umwandeln.
  • Eine Europäische Genossenschaft kann von mindestens 5 natürlichen Personen gegründet werden, deren Wohnsitze in mindestens 2 verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) liegen.
  • Eine Europäische Genossenschaften kann auch gemeinsam von insgesamt mindestens 5 natürlichen und juristischen Personen gegründet werden, wenn die Wohnsitze der natürlichen Personen beziehungsweise das Recht, dem die juristischen Personen unterliegen, mindestens 2 verschiedenen Mitgliedstaaten der EU zuzuordnen sind.
  • Ohne Beteiligung natürlicher Personen können mindestens 2 juristische Personen eine Europäische Genossenschaft gründen, wenn die gründenden juristischen Personen dem Recht von mindestens 2 verschiedenen Mitgliedstaaten der EU unterliegen.
  • 2 oder mehr Genossenschaften können miteinander zu einer Europäischen Genossenschaft verschmelzen, wenn mindestens 2 der verschmelzenden Genossenschaften dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten der EU unterliegen.
  • Eine bereits bestehende Genossenschaft kann in eine Europäische Genossenschaft umgewandelt werden, wenn die bestehende Genossenschaft
    • in einem Mitgliedsstaat der EU gegründet wurde,
    • ihren Sitz oder die Hauptverwaltung in einem Mitgliedsstaat der EU hat und
    • eine Niederlassung oder Genossenschaftstochter hat, die seit mindestens 2 Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat der EU besteht und dem dort geltenden Recht unterliegt.
  • Bei Gründung, Verschmelzung oder Umwandlung müssen Sie Ihre Beschäftigten beteiligen. Dafür muss grundsätzlich
    • eine Vereinbarung über die Beteiligung der Beschäftigten vorliegen,
    • das Verhandlungsgremium beschlossen haben, Verhandlungen nicht aufzunehmen beziehungsweise abzubrechen, oder
    • die Verhandlungsfrist abgelaufen sein.
  • Die Europäische Genossenschaft muss zum Beitritt zu einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zugelassen sein.
x

Ihren Antrag müssen Sie mit Unterstützung einer Notarin oder eines Notars erstellen.

  • Die Notarin oder der Notar
    • berät Sie,
    • erstellt den Antrag nach den gesetzlichen Vorgaben und
    • sendet den Antrag in elektronischer Form und mit elektronischer Signatur an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des zuständigen Registergerichts.
  • Das zuständige Registergericht meldet sich bei Ihnen und fordert einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten.
  • Wenn das Registergericht nach Prüfung Ihrer Unterlagen etwas beanstandet, meldet es sich bei Ihnen oder Ihrer Notarin oder Ihrem Notar.
    • Sie können eventuell erforderliche weitere Dokumente oder Nachweise einsenden.
  • Wenn das Gericht die Eintragung ablehnt, erhalten Sie eine ablehnende gerichtliche Entscheidung.
  • Wenn nach der Prüfung Ihrer Unterlagen keine Beanstandung vorliegt, erfolgt die Eintragung in das Genossenschaftsregister.
    • Sie erhalten eine Eintragungsmitteilung und eine endgültige Kostenrechnung.
  • Wenn sich wichtige Änderungen ergeben, müssen Sie diese erneut über eine Notarin oder einen Notar zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anmelden, zum Beispiel Änderungen bezüglich
    • Sitz oder Firma,
    • Rechtsform oder
    • Vertretungsberechtigter.

-    Grundsätzlich müssen Sie keine Fristen beachten.

  • Wird die Genossenschaft bei einer Notarin oder einem Notar gegründet, fallen Notarkosten an, die vom Vermögen der Genossenschaft oder von den Umständen des Einzelfalls abhängen:
    • Beträgt der Wert der Genossenschaft beispielweise EUR 50.000,00, belaufen sich die Kosten auf mindestens EUR 330,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.
    • Bei einem Wert von EUR 250.000,00 betragen die Kosten mindestens EUR 1.070,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.
  • Für die Anmeldung der neuen Genossenschaft zum Genossenschaftsregister fallen bei der Notarin oder dem Notar Kosten für die Beglaubigung und die Erzeugung einer XML-Strukturdatei an. Diese belaufen sich in der Regel auf EUR 134,40.
    • Hinzukommen Schreibauslagen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
  • Wird die Genossenschaft im Wege der Umwandlung gegründet, fallen bei der Notarin oder dem Notar Kosten für die Anmeldungen der Umwandlung bei den bisherigen Gesellschaften oder Genossenschaften an. Diese betragen grundsätzlich jeweils EUR 87,50.
    • Hinzukommen Schreibauslagen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
  • Für die Eintragung im Genossenschaftsregister fallen Ihnen Kosten an. Diese betragen grundsätzlich EUR 210,00.
  • Wird die Genossenschaft im Wege der Umwandlung gegründet, belaufen sich die Eintragungskosten auf EUR 360,00.
    • In diesem Fall kommen weitere Gebühren für die Eintragung der Umwandlung bei den umzuwandelnden Gesellschaften oder Genossenschaften hinzu.

Bundesministerium der Justiz (siehe BayernPortal)