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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Matomo (self hosted)
Dies ist eine selbst gehostete Webanalyseplattform.
Verarbeitungsunternehmen
Stadt Bad Tölz
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

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Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Rundfunkbeitrag, Anmeldung von Unternehmen und Institutionen

Wenn Sie eine Betriebsstätte oder auch betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge haben, dann müssen Sie hierfür einen Rundfunkbeitrag entrichten und dies der zuständigen Stelle melden. Neu hinzukommende Betriebsstätten müssen ebenso angemeldet werden.

Zur Unterstützung des Gemein­sinns beteiligen sich Unternehmen und Institutionen an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks. Sie zahlen den Rund­funk­beitrag entsprechend der Anzahl ihrer beitrags­pflichtigen Betriebsstätten, sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten und beitrags­pflichtigen Kraftfahrzeuge.

Es ist eine Anmeldung bei der zuständigen Stelle erforderlich, sobald Sie eine Betriebsstätte in Betrieb nehmen.

Bei der Anmeldung sind die im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

  • Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
  • Tag der Geburt,
  • Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
  • gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, sowie im Falle der Befreiung nach § 4a die Angabe, bei welcher Wohnung es sich um die Haupt- oder Nebenwohnung handelt,
  • letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
  • vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
  • Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
  • Beitragsnummer,
  • Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
  • Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1,
  • Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
  • Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

Sie sind Inhaber einer Betriebsstätte oder haben beitragspflichtige Kraftfahrzeuge.

Für Betriebsstätten, die keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, muss kein Rundfunkbeitrag entrichtet werden. Eine Anmeldung ist deshalb nicht erforderlich.

Sie melden Ihre Betriebsstätte bei der zuständigen Stelle unaufgefordert schriftlich oder online an.

Die zuständige Stelle setzt den Rundfunktbeitrag fest und übermittelt Ihnen einen Festsetzungsbescheid.

Das Innehaben einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen (Anmeldung). Das gilt auch für jede Änderung der Daten.

Für die Anmeldung entstehen keine Kosten.

Sie müssen den auf Basis der Anmeldung festgesetzten Rundfunkbeitrag bezahlen. Dieser richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, Beschäftigten, Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen und Kraftfahrzeuge. Für gemeinnützige Einrichtungen ist der Rundf­unk­beitrag pro beitrags­pflichtige Betriebsstätte auf einen Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – be­grenzt.

Bayerische Staatskanzlei (siehe BayernPortal)