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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Lehramt an öffentlichen Schulen, Beantragung der Anerkennung einer Lehrerqualifikation aus einem anderen Bundesland

Wenn Sie in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland lehramtsbezogene Hochschulprüfungen abgelegt bzw. eine Lehramtsbefähigung erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikationsnachweise beantragen.

Wenn Sie in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland lehramtsbezogene Hochschulprüfungen (Erste Staatsprüfung bzw. Master of Education) abgelegt bzw. eine Lehramtsbefähigung erworben haben und eine Aufnahme in den bayerischen Vorbereitungsdienst bzw. die Einstellung in den staatlichen Schuldienst anstreben, überprüft das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ihre Qualifikationsnachweise.

Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

Gemäß „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ werden die Ersten und Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter im Rahmen der durch die Rahmenvereinbarungen konkretisierten Lehramtstypen anerkannt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Die Kultusministerkonferenz hat in Ergänzung der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden,  verabschiedet (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

In den „Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ sind diejenigen Kompetenzen beschrieben, die in der Ausbildung für das schulartspezifische Lehramt im jeweiligen Unterrichtsfach erworben werden müssen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Entspricht eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG), sind die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar.

Die Antragstellung ist auf dem Postweg oder elektronisch an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus möglich.

Wenn Sie den Antrag auf dem Postweg stellen möchten, senden Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen in der angegebenen Form bitte an das Staatsministerium.

Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen möchten, verwenden Sie bitte das Online-Verfahren und laden die Dokumente hoch.

Das Staatsministerium prüft den Antrag und stellt fest, ob die in einem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsprüfung der bayerischen Ersten Lehramtsprüfung gleichwertig ist bzw. ob die in einem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigung der Befähigung für ein Lehramt im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) entspricht.

keine

keine

Die Prüfung der Anerkennung erfolgt nach vollständiger Unterlagenvorlage zeitnah.

Eine Anstellung als Lehrkraft an Privatschulen oder an den staatlichen Schulen im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen (z. B. als Vertretungslehrkraft, Teamlehrkraft oder Lehrkraft in Brückenklassen) ist im Regelfall auch ohne Anerkennung des Lehramtsabschlusses möglich. Als Bewerber/in nehmen Sie in diesen Fällen direkt Kontakt mit der Schule, an der Sie unterrichten möchten, oder mit der zuständigen Schulbehörde auf.

Mit der Anerkennung des Lehramtsabschlusses ist kein Anspruch auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst verbunden.

Bewerber, die Beamter/in in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinden, benötigen eine Freigabeerklärung (Gültigkeit bis mindestens 30. Juni dieses Jahres). Es können nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die im Falle der Annahme eines staatlichen Angebots nicht gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber vertragsbrüchig werden.

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)