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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Mietwohnungen und Pflegeplätze in stationären Pflegeeinrichtungen, Beantragung einer Förderung für Modernisierungsmaßnahmen

Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß dem SGB XI nach den Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm.

Zweck

Ziele der Förderung sind:

  • Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum,
  • Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
  • Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse älterer Menschen,
  • Energie- und Wassereinsparung,
  • CO2-Minderung infolge einer Modernisierung,
  • Erhaltung und Wiederherstellung der städtebaulichen Funktion älterer Wohnviertel,
  • Sicherstellung einer sozialverträglichen Miete nach der Modernisierung,
  • Bestimmung des berechtigten Personenkreises durch ein allgemeines Belegungsrecht.

Gegenstand

Im Auftrag des Freistaats Bayern fördert die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) die Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von Mietwohngebäuden und von stationären Pflegeeinrichtungen.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Kosten von Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind bis zu 60 Prozent vergleichbarer Neubaukosten förderfähig. Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle höhere förderfähige Kosten anerkennen, aber nicht mehr als 75 Prozent vergleichbarer Neubaukosten.

Art und Höhe

Gefördert wird ohne Rechtsanspruch mit zinsgünstigen Darlehen und ergänzenden Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.

Der Zuschuss „Basis“ beträgt bis zu 300 €/m2 Wohnfläche. Der Zuschuss „Nachhaltigkeit“ für besonders nachhaltige Vorhaben beträgt bis zu 200 €/m2 Wohnfläche.

Weitere Informationen über die Höhe der Förderbeträge und die Darlehenskonditionen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe "Weiterführende Links").

  • Das Gebäude soll mindestens 15 Jahre alt sein und mindestens 3 Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder bei stationären Pflegeeinrichtungen mindestens 8 Pflegeplätze umfassen.
  • Werden Maßnahmen nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude durchgeführt, muss das Gebäude mindestens 5 Jahre alt sein.
  • Die Wohnungen müssen nach der Modernisierung heute üblichen Wohnbedürfnissen entsprechen.
  • Die förderfähigen Kosten müssen im Durchschnitt mindestens 5.000 € je Wohnung eines Gebäudes betragen.
  • Die geplanten Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen und mietrechtlichen Vorschriften zulässig sein.
  • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.

Auf die Gewährung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch. Gefördert werden kann nur im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Belegungsbindung

Für neu zu vermietende Wohnungen besteht für die Dauer von 10 oder 20 Jahren ein allgemeines Belegungsrecht für Haushalte, deren Einkommen die Grenze des Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetztes nicht übersteigt.

Bei Mietwohnungen:

  1. Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle (siehe unter "Für Sie zuständig") mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen einzureichen.
  2. Die Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle.
  3. Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.
  4. Die Auszahlung nach Baufortschritt muss bei der Bewilligungsstelle beantragt werden.

Bei stationären Pflegeeinrichtungen:

  1. Das Projekt muss zum 1. März eines jeden Jahres angemeldet werden.
  2. Nach Aufnahme in das Programm erfolgt die Antragstellung mittels des dafür vorgesehenen Formulars bei der Bewilligungsstelle. Diese erstellt den Bewilligungsbescheid.
  3. Anschließend erfolgt die Bonitätsprüfung durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Diese leitet die Darlehenszusage und den Bewilligungsbescheid zu.
  4. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag (Formular "Ratenabruf") nach Baufortschritt, der bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.

Bei stationären Pflegeeinrichtungen muss die Anmeldung des Projekts zum 1. März eines jeden Jahres erfolgen.

(Dies gilt nicht für Mietwohnungen.)

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)