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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Patientenbeschwerde, Einreichung

Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, bei Problemen im Zusammenhang mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung in Bayern eine Beschwerde einzureichen.

Patientinnen und Patienten können sich über eine ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung beschweren, wenn sie sich schlecht oder falsch behandelt fühlen oder annehmen, dass ihr Arzt oder ihre Ärztin, ihr Zahnarzt oder ihre Zahnärztin bzw. ihr Psychotherapeut oder ihre Psychotherapeutin gegen ärztliche oder therapeutische Pflichten verstoßen hat.

Die Einhaltung ärztlicher und zahnärztlicher Berufspflichten wird in Bayern von den ärztlichen und zahnärztlichen Bezirksverbänden überwacht, die Einhaltung vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Pflichten von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns. Die Einhaltung psychotherapeutischer Berufspflichten wird in Bayern von der Psychotherapeutenkammer überwacht, die Einhaltung vertragspsychotherapeutischer Pflichten wiederum von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. Bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Berufspflichten, die Nichteinhaltung anderer Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsrechts oder des gesundheitlichen Verbraucherschutzrechts ist die jeweils zuständige berufsständische Kammer zu unterrichten, die Maßnahmen in Ihrem Zuständigkeitsbereich prüft (z. B. Entzug einer Weiterbildungsbefugnis).

Bei Problemen im Behandlungsverhältnis kommt auch ein sogenanntes Vermittlungsverfahren in Betracht. Mithilfe eines Vermittlers wird versucht, die Unstimmigkeiten zwischen dem/der Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin oder Psychotherapeuten/Psychotherapeutin und dem Patienten beizulegen, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. Das Vermittlungsverfahren wird von den ärztlichen Kreisverbänden, den zahnärztlichen Bezirksverbänden oder der Psychotherapeutenkammer durchgeführt (weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links").

Sie fühlen sich schlecht oder falsch behandelt oder nehmen an, dass Ihr Arzt oder Ihre Ärztin, Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin bzw. Ihr Psychotherapeut oder Ihre Psychotherapeutin gegen ärztliche oder therapeutische Pflichten verstoßen hat.

Über das oben genannte Online-Verfahren können Sie die Beschwerde einreichen. Die Beschwerde muss eine Schilderung des konkreten Sachverhalts enthalten und muss unter namentlicher Nennung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes bzw. der behandelnden Psychotherapeutin oder des behandelnden Psychotherapeuten erfolgen.

Die über das Online-Verfahren abgesendete Patientenbeschwerde wird zunächst an das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention übermittelt und von diesem an die entsprechenden Stellen innerhalb Bayerns zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Die zuständige Stelle prüft daraufhin Ihre Beschwerde und kann dazu den betroffenen Arzt oder die betroffene Ärztin, den betroffenen Zahnarzt oder die betroffene Zahnärztin bzw. den betroffenen Psychotherapeuten oder die betroffene Psychotherapeutin zu einer Stellungnahme auffordern. Dazu müssen Sie diesen/diese von der Schweigepflicht entbinden. Eine entsprechende Anforderung erhalten Sie bei Bedarf von der zuständigen Stelle.

Mit einer Beschwerde wegen Verstoßes gegen ärztliche, vertragsärztliche, zahnärztliche, vertragszahnärztliche, psychotherapeutische oder vertragspsychotherapeutische Pflichten stoßen Sie die Prüfung des Sachverhalts durch die zuständige Stelle an. Als am Verfahren nicht unmittelbar beteilgte/r "Dritte/r" haben Sie keinen Anspruch auf eine Auskunft über die Entscheidungen der zuständigen Stelle gegenüber dem betroffenen Arzt/Zahnarzt oder der betroffenen Ärztin/Zahnärztin bzw. dem betroffenen Psychotherapeuten oder der betroffenen Psychotherapeutin.

keine

keine

Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde kann mehrere Wochen dauern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Stellen betrifft (Beispiel: neben berufsrechtlichen Fragestellungen geht es auch um Abrechnungsfragen). 

Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers erfolgt durch Klageerhebung vor den Zivilgerichten. Dies wird durch die Einreichung einer Beschwerde über das hier bereitgestellte Online-Formular nicht ersetzt.

Beim Verdacht eines Behandlungsfehlers eines Arztes oder einer Ärztin können Sie sich außerdem an die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer wenden. Diese prüft, wenn alle Beteiligten zustimmen, ob im konkreten Fall ärztliche Standards eingehalten wurden und kann eine außergerichtliche Einigung ermöglichen. Nähere Informationen zur Antragstellung bei der Gutachterstelle finden Sie unter "Weiterführende Links".

Bei der Bayerischen Landeszahnärztekammer ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle verfolgt das Ziel einer gütlichen und rechtsverbindlichen Beilegung von Streitigkeiten aus dem zahnärztlichen Behandlungsverhältnis. Informationen zur Schlichtungsstelle finden Sie unter "Weiterführende Links".

Darüber hinaus sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern zu unterstützen.

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)